Rückzahlung der Mietkaution – Was muss der Vermieter beachten?
Die Rückzahlung der Mietkaution – Was nach einem vermeintlichen Standardprozedere klingt, ist in der Praxis oftmals mit vielen Fallstricken und langwierigen Auseinandersetzungen verbunden und kann somit leicht zu einer heiklen Angelegenheit zwischen Vermieter und Mieter werden. Um hier als Vermieter alles richtigzumachen, bedarf es einer fundierten Kenntnis der gängigen Praxis, der einschlägigen rechtlichen Regelungen sowie der relevanten Rechtsprechung. In diesem Überblick fassen wir zusammen, was Vermieter beachten sollten, wenn es um die Rückzahlung der Mietkaution an den Mieter geht.
Grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung der Mietkaution
Die grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters zur Rückzahlung der Mietkaution an den Mieter ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Vermieter niemals Eigentümer der Mietkaution wird, sondern diese stets Eigentum des Mieters bleibt. Der Mieter leistet die Kaution als Sicherheit zu Beginn des Mietverhältnisses, während der Vermieter dieses Geld über die Dauer des Mietverhältnisses lediglich treuhänderisch verwaltet. Daher gilt im Grundsatz die Regel, dass der Mieter einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung – inklusive der im Anlagezeitraum angefallenen Zinsen – gegen den Vermieter hat, wenn das Mietverhältnis endet.
Gibt es eine konkrete Frist für die Rückzahlung der Mietkaution?
Die Rückzahlung muss nicht unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. Dem Vermieter wird eine Frist zugestanden, um die Mietimmobilie auf Schäden zu untersuchen und die finale Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Eine gesetzlich geregelte Frist gibt es nicht – in der Praxis hat sich ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten als üblich herausgestellt, wobei sich die Frist im Einzelfall auch auf mehr als ein Jahr ausdehnen kann, insbesondere im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB. Achtung: Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche gegen den Mieter sechs Monate nach Rückgabe der Mietimmobilie. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, kann der Mieter Verjährungseinrede erheben. Zu beachten ist zudem § 215 BGB, wonach die Aufrechnung mit einem bereits verjährten Anspruch möglich ist, sofern dieser zum Zeitpunkt der ersten Aufrechnungsmöglichkeit noch nicht verjährt war.
An wen muss der Vermieter die Mietkaution zurückzahlen?

Die Rückzahlung hat an denjenigen zu erfolgen, der als Mieter im Mietvertrag steht und die Kaution tatsächlich geleistet hat. Gibt es mehrere gleichberechtigte Mitmieter, sind diese hinsichtlich der Kaution Mitgläubiger gemäß § 432 BGB: Der Vermieter zahlt mit befreiender Wirkung nur an alle Mitmieter gemeinsam zurück. Ein einzelner Mitmieter kann die Rückzahlung deshalb nicht an sich allein verlangen, sondern nur die Zahlung an alle gemeinsam fordern. Als Vermieter sollten Sie daher darauf achten, dass schriftliche Rückzahlungsforderungen von allen Mitmietern unterschrieben sind.
Wann darf die Mietkaution einbehalten werden und wie darf sie verwendet werden?
Für das Einbehalten gilt der Grundsatz der Zweckbindung: Mit der Kaution dürfen nur Ansprüche verrechnet werden, die sich aus dem konkreten Mietverhältnis ergeben. Zu den typischen Fällen der teilweisen oder vollständigen Einbehaltung zählen:
- Ausstehende Mietzahlungen
- Schadensersatzforderungen wegen nicht oder mangelhaft erfolgter Schönheitsreparaturen oder wegen Beschädigung der Mietsache
- Betriebskostenforderungen bzw. erwartete Nachzahlungsforderungen gegen den Mieter
Keine eigenmächtige Verrechnung der Kaution durch den Mieter akzeptieren

Der Mieter hat keine rechtliche Grundlage dafür, sich seine Kaution durch sogenanntes „Abwohnen“ selbst zurückzuholen – etwa indem er in den letzten Monaten des Mietverhältnisses die Mietzahlung einstellt. Als Vermieter sollten Sie auf die Mietzahlung bestehen und ein Abwohnen der Kaution nicht akzeptieren, da die Kaution sonst nicht mehr zur Deckung etwaiger weiterer Ansprüche zur Verfügung steht.
Unbedingt eine Kautionsabrechnung erstellen
Als Vermieter sind Sie nicht nur zur Rückzahlung, sondern auch zur Erstellung einer schriftlichen Kautionsabrechnung verpflichtet – Voraussetzung für eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Kaution. Im Fall einer Barkaution müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Gegenwärtige Höhe der Mietkaution
- Zinsertrag
- Von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
- Forderungen gegen den Mieter, mit denen gegen dessen Rückzahlungsanspruch aufgerechnet wird, samt nachvollziehbarer Aufrechnungserklärung
- Sofern relevant: Höhe der nach der Aufrechnung verbleibenden Kaution und Auszahlungsziel
- Nur falls die Kautionssumme nicht ausreicht: Aufforderung an den Mieter, die Differenz zu zahlen
Tipp: Getmomo bietet Vermietern und Hausverwaltungen die Möglichkeit, gebührenfreie Kautionskonten anzulegen. Mit automatischem Tracking aller Zahlungen erstellen Sie jederzeit tagesgenaue Kautionsabrechnungen und gestalten Ihre Arbeitsabläufe deutlich effizienter.
Fazit
Die Rückzahlung der Kaution birgt viel Konfliktpotenzial zwischen Mieter und Vermieter, insbesondere bezüglich des Zeitpunkts. Um Konflikten vorzubeugen, sollten Sie als Vermieter innerhalb der Ihnen zustehenden Frist alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um eine baldige Rückzahlung zu ermöglichen – insbesondere die finale Betriebskostenabrechnung so bald wie möglich zu erstellen. Gleichzeitig gilt: Lassen Sie sich von ungeduldigen Mietern nicht zu einer voreiligen Rückzahlung drängen.
Über den Autor
Als Head of Revenue Operations bei Getmomo, der Banking-Plattform für Immobilienverwaltungen, verantwortet Jannik alles, was Umsatz skalierbar macht: Strategie, Prozesse, Systeme und die Menschen, die damit arbeiten. Er prüft unsere Artikel auf technische Aspekte, berichtet über Automation und ist der technische Ansprechpartner & Betreuer von unserem Webauftritt.
Fachlich geprüft von Marcel Meitza, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen Mietkaution
Die Mietkaution und ihre Alternative
Die häufigsten Fehler bei der Kautionsverwaltung – Tipps für Hausverwalter und Vermieter
WEG-Verwaltervertrag Muster 2026: PDF zum Ausfüllen und die Klauseln, auf die es ankommt
Mietkaution verzinsen: Ihr Leitfaden zu Pflicht, Zinsen und Abrechnung nach § 551 BGB
Mietschulden eintreiben: Ihr Leitfaden vom Mahnschreiben bis zur Klage
Sie interessieren sich für Getmomo Themen und für unsere Software?
Per Klick auf „Getmomo Software“ finden Sie alle Infos zu unseren Banking-Lösungen optimiert für Hausverwaltungen. Per Klick auf „Startseite Magazin“ finden Sie alle Artikel aus unserem Magazin. Unter „Getmomo Tools“ finden Sie unsere kostenlosen Mini-Tools für den Verwalteralltag.
