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Marcel MeitzaGeschäftsführer
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Lesezeit: 5 Minuten Veröffentlicht: 7. Juni 2024 Aktualisiert: 1. Oktober 2026 Themenbereich: Mietkaution

Was bei Übertragungen von Kautionskonten zu beachten ist

Was bei Übertragungen von Kautionskonten zu beachten ist

Die Übertragung von Kautionskonten ist ein wesentlicher Schritt beim Wechsel des Eigentümers einer Immobilie. Für Mieter und Vermieter gleichermaßen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Schritte unternommen werden müssen, um die Mietsicherheit korrekt zu übertragen und dabei Konflikte zu vermeiden. Dieser Artikel leitet Sie durch den Prozess und bietet Ihnen wichtige Informationen zur sicheren und gesetzeskonformen Übertragung der Mietsicherheit.

Das Wichtigste zur Mietkaution bei Eigentümerwechsel

Bei einem Eigentümerwechsel tritt der neue Vermieter an die Stelle des alten Vermieters. Dadurch wird ihm auch die Verantwortung für die Mietkaution übertragen, die vom Vorbesitzer zu fordern und getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen ist. Die Details des Kautionskontos sollten im Mietvertrag festgehalten und bei der Übertragung berücksichtigt werden, damit sowohl Mieter als auch Vermieter rechtlich abgesichert sind. Schriftliche Dokumentation und Abstimmung zwischen Käufer, Verkäufer und Mieter sind für eine reibungslose Übertragung notwendig, auch wenn der Mieter kein Recht auf Einverständnis hat.

Was passiert mit der Mietkaution bei Vermieterwechsel?

Der neue Eigentümer tritt in alle Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein und muss die Mietkaution vom vorherigen Eigentümer verlangen. Diese Übertragung erfolgt unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten. Der Hinweisbeschluss des BGH vom 9. Juni 2015 (VIII ZR 324/14) bestätigt zudem die Notwendigkeit, dass die Kaution in einem verzinslichen Konto geführt werden muss, das getrennt vom Vermögen des Vermieters ist.

Welche Ansprüche hat der Mieter gegenüber altem und neuem Eigentümer?

Welche Ansprüche hat der Mieter gegenüber altem und neuem Eigentümer?

Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, die Rückzahlung seiner Barkaution inklusive Zinsen zu fordern, sobald das Mietverhältnis beendet wird und keine berechtigten Ansprüche des Vermieters offenstehen (Kautionsabrede im Mietvertrag, Zinsen nach § 551 Abs. 3 BGB). Gegenüber dem alten Eigentümer besteht der Anspruch, dass die Kaution ordnungsgemäß angelegt wurde – andernfalls kann der Mieter entgangene Zinsen verlangen. Der neue Eigentümer tritt nach § 566a Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein: Er muss sie bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen, sofern keine andere Anlageform vereinbart ist, und in jedem Fall getrennt von seinem Vermögen (§ 551 Abs. 3 BGB). Bekommt der Mieter die Kaution bei Mietende vom neuen Eigentümer nicht zurück, bleibt der alte nach § 566a Satz 2 BGB zur Rückgewähr verpflichtet.

Übertragung der Kaution auf den neuen Vermieter

Der Übergang der Kaution erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird im Kaufvertrag festgelegt, dass die Mietkaution Teil des Übergangs ist – inklusive Höhe, Kontoangaben und Übertragungspflicht. Danach muss der neue Eigentümer sicherstellen, dass die Kaution weiterhin getrennt vom eigenen Vermögen angelegt ist und Zinsen dem Mieter gutgeschrieben werden. Der alte Eigentümer übergibt alle relevanten Dokumente und kann mit einem Musterbrief um Befreiung von den Pflichten aus § 566a BGB bitten. Eine PDF-Vorlage für diesen Musterbrief steht zum Download bereit. Ein explizites Einverständnis der Mieter ist für die Übertragung nicht zwingend erforderlich – aus Gründen der Transparenz ist es dennoch empfehlenswert, sie zu informieren.

Musterbrief Eigentümerwechsel: Einverständnis des Mieters zur Kautionsübertragung

Einverständniserklärung des Mieters zur Übertragung der Mietkaution auf die Käuferin oder den Käufer, verbunden mit der Befreiung des bisherigen Vermieters von der Haftung nach § 566a Satz 2 BGB. Ausfüllbares PDF, eine Seite. Kostenlos, ohne Registrierung.

Musterbrief als PDF herunterladen

Übertragung der Kautionen im Kaufvertrag regeln

Übertragung der Kautionen im Kaufvertrag regeln

Im Kaufvertrag sollten konkrete Regelungen zur Übertragung der Kautionen festgehalten werden. Eine detaillierte Vereinbarung schafft ein solides Fundament für die reibungslose Übertragung und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Konkret sollte geklärt werden:

Übertragung von Kautionskonten zu einer neuen Bank

Übertragung von Kautionskonten zu einer neuen Bank

Ein Eigentümerwechsel kann ein guter Moment sein, um bestehende Bankkonditionen zu überdenken. Gründe für einen Wechsel der Bank bei Kautionskonten sind meist:

Häufig gestellte Fragen zum Bankenwechsel der Kautionen

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 551 BGB: Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden, die Wahl des Kreditinstituts liegt beim Vermieter. Die Zustimmung des Mieters ist für den Wechsel nicht erforderlich, aus Transparenzgründen aber empfehlenswert.

Ja. Die Verwaltung besorgt die Geschäfte des Eigentümers und muss ihm nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB die erforderlichen Nachrichten geben. Dazu gehört, bei welcher Bank die Kautionen seiner Mieter liegen, denn für ihre getrennte, verzinsliche Anlage ist er als Vermieter verantwortlich (§ 551 Abs. 3 BGB). Ob die Verwaltung die Bank ohne seine vorherige Zustimmung wechseln darf, regelt der Verwaltervertrag.

Das Gesetz schreibt keine Zustimmung vor, maßgeblich ist der Verwaltervertrag. Verlangt er für einen Bankwechsel die Zustimmung des Eigentümers, muss die Verwaltung sie vorher einholen. Dasselbe gilt, wenn der Wechsel von Vorgaben des Eigentümers zur Anlage der Kautionen abweicht (§ 665 BGB). Informieren muss die Verwaltung den Eigentümer über den Wechsel in jedem Fall. Wer zusätzlich vorher seine Zustimmung einholt, vermeidet Streit, falls er mit der neuen Bank nicht einverstanden ist.

Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Information des Mieters über einen Bankenwechsel der Kautionen besteht nicht. Es ist jedoch ratsam, den Mieter über solche Änderungen zu informieren, um das Vertrauensverhältnis zu stärken und für Transparenz zu sorgen. Eine solche Information kann Missverständnisse vermeiden und zeigt, dass die Verwaltung die Angelegenheiten der Mieter ernst nimmt und verantwortungsbewusst handelt.

Nein, grundsätzlich ist es nicht erforderlich, eine explizite Erlaubnis des Mieters für den Wechsel der Bankverbindung der Kaution einzuholen. Allerdings kann es in bestimmten Fällen, etwa wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde oder wenn besondere Umstände vorliegen, angebracht sein, das Einverständnis des Mieters einzuholen. Dies fördert eine offene Kommunikation und kann dazu beitragen, das Verhältnis zwischen Mieter und Verwaltung zu festigen.

Porträtfoto von Jannik Cramer
Jannik CramerHead of Revenue Operations

Über den Autor

Jannik ist Head of Revenue Operations bei Getmomo, der Banking-Plattform für Immobilienverwaltungen. Er arbeitet täglich an den Prozessen, um die es in diesem Magazin geht — Kautionsverwaltung, Zahlungsverkehr, Automatisierung — und schreibt hier über Banking-Infrastruktur und Digitalisierung. Technisch verantwortet er den Webauftritt des Magazins.

Fachlich geprüft von Marcel Meitza, Gründer & Geschäftsführer

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