§ 551 BGB: Rechtsgrundlagen der Mietkaution
Die Mietkaution dient in erster Linie als Sicherheit für den Vermieter, falls der Mieter die Mietzahlungen nicht leisten kann oder Forderungen gegen ihn gestellt werden. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Rechtsgrundlagen der Mietkaution, auch Mietsicherheit genannt.
§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (Wortlaut)
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: § 551 BGB auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. Oktober 2026.
Mietkaution im BGB: § 551 im Detail
Die rechtlichen Vorgaben zur Mietkaution stehen gebündelt in § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vorschrift gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum und regelt in vier Absätzen, wie hoch eine Mietsicherheit höchstens ausfallen darf, wie der Mieter sie aufbringen kann, wie der Vermieter das Geld während der Mietzeit anzulegen hat und dass Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind. Mit diesen Regeln wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Vermieter überhöhte Summen verlangen oder frei über die Kaution verfügen, während sie dem Mieter weiterhin als Sicherheit für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis dient.
§ 551 Absatz 1 BGB: Die Begrenzung auf drei Nettokaltmieten
Nach § 551 Absatz 1 BGB darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen – also der Grundmiete ohne Betriebskosten oder Vorauszahlungen dafür. Das schützt Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung vor überhöhten Forderungen. Beispiel: Bei einer Nettokaltmiete von 700 Euro darf die Kaution maximal 2.100 Euro betragen; wie sich die zulässige Höhe im Einzelfall berechnet, zeigt der Artikel zur Berechnung der Mietkaution. Zahlt ein Mieter mehr als diese Grenze, hat er Anspruch auf Rückzahlung des überschüssigen Betrags. Eine nachträgliche Erhöhung bei einer Mieterhöhung ist ebenfalls nicht zulässig, da die vereinbarte Summe als ausreichend gilt und Bestand hat. Verpflichtet, überhaupt eine Mietsicherheit zu verlangen, ist der Vermieter im Übrigen nicht: Fehlt dazu eine Regelung im Mietvertrag, entfällt der Anspruch.
§ 551 Absatz 2 BGB: Das Recht auf drei Monatsraten
§ 551 Absatz 2 BGB räumt dem Mieter ein Wahlrecht ein: Auch wenn der Mietvertrag eine Einmalzahlung vorsieht, darf die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist bereits bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Monatsmieten geschuldet. Für Hausverwaltungen und Vermieter bedeutet das in der Praxis: Ein vollständiger Kautionseingang direkt zum Einzug ist rechtlich nicht garantiert, selbst wenn der Mietvertrag etwas anderes nahelegt. Wer die Kautionsverwaltung plant, sollte diese Ratenmöglichkeit von Anfang an einkalkulieren, statt sie erst zu bemerken, wenn eine zweite oder dritte Rate ausbleibt.
§ 551 Absatz 3 BGB: Getrennte, insolvenzsichere Anlage
Sobald die Kaution beim Vermieter eingegangen ist, verpflichtet § 551 Absatz 3 BGB ihn, das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen – insolvenzsicher, also so, dass die Kautionssumme bei einer Insolvenz des Vermieters nicht in dessen übrige Vermögensmasse fällt. Ohne abweichende Vereinbarung gilt dafür der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz; Vermieter und Mieter können aber auch eine andere Anlageform vereinbaren, etwa ein separates Kautionskonto bei einer Bank. Entscheidend sind die Sätze 3 und 4 des Absatzes 3: Unabhängig von der gewählten Anlageform stehen die Erträge in jedem Fall dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit – der Vermieter darf sie sich nicht selbst gutschreiben. Was ein Verkauf der Immobilie oder ein Eigentümerwechsel während der Mietzeit für das Kautionskonto bedeutet, beschreibt der Beitrag zu Übertragungen von Kautionskonten.
§ 551 Absatz 4 BGB: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam
Absatz 4 macht die Regeln der Absätze 1 bis 3 zwingend: Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters davon abweicht, ist unwirksam, auch wenn der Mieter den Vertrag so unterschrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt dabei in der Regel nur der abweichende Teil; die Pflicht, eine Kaution zu leisten, bleibt bestehen. In der Verwaltungspraxis begegnen vor allem drei solcher Klauseln:
- Volle Zahlung vor Einzug: Der Mietvertrag verlangt die gesamte Kaution vor der Schlüsselübergabe. Diese Fälligkeitsregel ist unwirksam; der Mieter darf trotzdem in drei Monatsraten zahlen, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses.
- Kaution über drei Monatsmieten: Der Mietvertrag verlangt etwa vier Nettokaltmieten oder neben der vollen Barkaution eine weitere Sicherheit. Unwirksam ist die Abrede, soweit sie die Grenze aus Absatz 1 überschreitet; einen bereits gezahlten Mehrbetrag kann der Mieter zurückfordern.
- Ausschluss der Verzinsung: Der Mietvertrag bestimmt, dass die Kaution unverzinst bleibt oder die Zinsen dem Vermieter zustehen. Beides ist unwirksam, weil die Erträge nach Absatz 3 dem Mieter zustehen. Nur bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim muss der Vermieter die Kaution nicht verzinsen. Details stehen im Beitrag zur Verzinsung der Mietkaution.
Wie eine Kautionsklausel aussieht, die diese Grenzen einhält, zeigt die Musterformulierung für die Mietkaution im Mietvertrag.
Rechtsprechung zu § 551 BGB
Wo der Wortlaut von § 551 BGB Fragen offenlässt, hat der Bundesgerichtshof sie in einer Reihe von Urteilen beantwortet. Die folgenden sechs Entscheidungen betreffen Situationen, die in der Kautionsverwaltung immer wieder vorkommen, jeweils mit der Folge für die Verwaltungspraxis:
- Ratenzahlung (BGH, Urteil vom 25.06.2003, VIII ZR 344/02): Verlangt der Mietvertrag die Kaution in einer Summe, ist nur diese Fälligkeitsregel unwirksam, die Kautionsabrede bleibt im Übrigen wirksam. Für die Verwaltung heißt das: Eine bereits gezahlte Kaution kann der Mieter wegen einer solchen Klausel nicht zurückverlangen.
- Mehrere Sicherheiten (BGH, Urteil vom 30.06.2004, VIII ZR 243/03): Sind mehrere Sicherheiten vereinbart, dürfen sie zusammengerechnet den Höchstbetrag nach § 551 Absatz 1 BGB nicht überschreiten; die Vereinbarung ist nur insoweit unwirksam, als sie darüber hinausgeht. Bevor die Verwaltung neben der Barkaution eine weitere Sicherheit verlangt, etwa eine Bürgschaft von Angehörigen, ist deshalb die Summe aller Sicherheiten gegen die Grenze von drei Monatsmieten zu prüfen.
- Einbehalt für Betriebskosten (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05): Die Kaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche; der Vermieter darf deshalb einen angemessenen Teil bis zum Ablauf seiner Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Für die Verwaltung heißt das: Der Einbehalt richtet sich nach der zu erwartenden Nachzahlung, etwa anhand der Vorjahresabrechnung, nicht nach der vollen Kautionssumme.
- Insolvenzschutz (BGH, Urteil vom 20.12.2007, IX ZR 132/06): In der Insolvenz des Vermieters kann der Mieter die Kaution nur aussondern, wenn sie auf einem Konto liegt, das ausschließlich zur Aufnahme treuhänderisch gebundener Fremdgelder bestimmt ist. Kautionen gehören deshalb nicht auf ein Konto, auf dem auch Mieten oder eigene Gelder des Vermieters eingehen.
- Zahlung erst nach Kontonachweis (BGH, Urteil vom 13.10.2010, VIII ZR 98/10): Der Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt. Wer die Kaution anfordert, nennt deshalb im selben Schreiben das getrennte Kautionskonto.
- Keine Verwertung während der Mietzeit (BGH, Urteil vom 07.05.2014, VIII ZR 234/13): Wegen streitiger Forderungen darf der Vermieter die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses nicht in Anspruch nehmen; eine Zusatzvereinbarung, die das erlaubt, ist nach § 551 Absatz 4 BGB unwirksam. Bestreitet der Mieter eine Mietforderung, bleibt die Kaution bis zum Ende des Mietverhältnisses unangetastet, und die Verwaltung muss die Forderung auf anderem Weg durchsetzen.
Rechtsgrundlagen Mietkaution: Rückzahlung der Kaution und Verjährung nach § 548 BGB

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Eine im Gesetz genannte feste Frist dafür gibt es nicht – maßgeblich ist eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist, innerhalb derer der Vermieter offene Forderungen klären darf, bevor er die Sicherheit freigibt. Welche Fristen und Fallstricke bei der Rückzahlung der Mietkaution in der Praxis eine Rolle spielen, erläutert der gleichnamige Artikel im Detail. Dort finden Sie auch ein Muster für Kautionsabrechnung und Eingangsbestätigung.
Verjährung nach § 548 BGB: Die 6-Monats-Frist für Ersatzansprüche
Von der Rückzahlungsfrist zu unterscheiden ist die Verjährung nach § 548 BGB. Sie betrifft nicht die Kaution selbst, sondern Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, etwa Schäden in der Wohnung. Solche Forderungen verjähren sechs Monate, nachdem der Vermieter die Wohnung zurückerhalten hat. Für die Kautionsabrechnung heißt das aber nicht, dass der Vermieter nach sechs Monaten die volle Kaution auszahlen muss: Nach § 215 BGB darf er mit einem Schadensersatzanspruch auch danach noch gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Bei einer Barkaution gilt das laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn der Vermieter innerhalb der sechs Monate noch gar keinen Geldersatz verlangt hatte (BGH, Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23). Für Forderungen, die über die Kaution hinausgehen, muss er die Verjährung dagegen rechtzeitig hemmen, etwa durch Klage oder Mahnbescheid (§ 204 BGB) – ein Schreiben an den Mieter allein reicht dafür nicht.
Rückzahlungsfristen: Wie lange darf die Kaution einbehalten werden?
Für die Rückzahlung selbst nennt das Gesetz keine feste Zahl von Monaten – die Gerichte legen im Einzelfall aus, was als angemessene Prüffrist gilt. In der Rechtsprechung reichen die genannten Zeitspannen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses – einfache Fälle ohne offene Forderungen fallen eher kurz aus, komplexere Sachverhalte länger. Häufigster Grund für eine längere Wartezeit ist eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung: Solange nicht feststeht, ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung droht, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, muss den unstrittigen Rest aber bereits auszahlen. Für einen (Teil-)Einbehalt kommen insbesondere folgende Fälle infrage:
- Mietrückstände
- Nicht bezahlte Betriebskosten
- Nachzahlungen für bereits erstellte Betriebskostenabrechnungen
- Zu erwartende Nachzahlungen aus noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnungen
- Vom Mieter verursachte Schäden in der Wohnung
Was tun, wenn der Mieter die Mietkaution nicht zahlt?
Zahlt der Mieter die Kaution nicht, kann der Vermieter ihn schriftlich erinnern und ihm eine Zahlungsfrist setzen; Voraussetzung für eine Kündigung ist das nicht. Fristlos kündigen darf er nach § 543 Absatz 1 in Verbindung mit § 569 Absatz 2a BGB, sobald der Mieter mit der Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe von zwei Monatsmieten (ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung) in Verzug ist. Eine Abhilfefrist oder Abmahnung ist dann nicht erforderlich. Fehlt nur ein kleinerer Betrag, etwa eine von drei Raten, reicht § 569 Absatz 2a BGB als Kündigungsgrund nicht aus.
Was tun, wenn der Vermieter die Mietkaution nicht zurückerstattet?

Sollte der Vermieter die Mietsicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückzahlen, sollte der Mieter ihn telefonisch kontaktieren und an die Zahlung erinnern. Erhält er die Kaution weiterhin nicht, wird eine Frist von 10 oder 14 Tagen gesetzt. Bleibt auch das erfolglos, sollte er sich Rechtsbeistand suchen – etwa über den Mieterschutzbund.
Die Möglichkeiten einer Mietsicherheit
In der Regel erfolgt die Abwicklung der Kaution über eine sogenannte Barkaution (§ 551 BGB, Absatz 3): Der Vermieter erhält die Kaution bar oder überwiesen und legt die Kautionssumme auf einem separaten Konto ab. Weitere gängige Optionen sind:
- Verpfändetes Sparbuch: Der Mieter legt die Kautionssumme auf einem Sparbuch ab und verpfändet dieses an den Vermieter – er übergibt damit das Recht zur Auszahlung
- Bürgschaft: Eine Person, meist ein Familienmitglied oder Freund, stellt eine Bürgschaftserklärung aus und übernimmt die Verantwortung für die Kautionszahlung im Falle des Zahlungsverzugs
- Kautionsversicherung: Der Mieter schließt eine Versicherung ab, die im Falle eines Zahlungsverzugs oder Schadens die Kaution übernimmt
Über den Autor
Jannik ist Head of Revenue Operations bei Getmomo, der Banking-Plattform für Immobilienverwaltungen. Er arbeitet täglich an den Prozessen, um die es in diesem Magazin geht — Kautionsverwaltung, Zahlungsverkehr, Automatisierung — und schreibt hier über Banking-Infrastruktur und Digitalisierung. Technisch verantwortet er den Webauftritt des Magazins.
Fachlich geprüft von Marcel Meitza, Gründer & Geschäftsführer
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