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Marcel MeitzaGeschäftsführer
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Lesezeit: 6 Minuten Veröffentlicht: 8. Dezember 2021 Aktualisiert: 27. August 2026 Themenbereich: Vermietung & Recht

Umlagefähige Betriebskosten: Die wichtigsten Punkte

Umlagefähige Betriebskosten: Die wichtigsten Punkte

Das Unterhalten von Häusern und Wohnungen kostet Geld. Einige Ausgaben können Vermieter auf ihre Mieter in Form von umlagefähigen Betriebskosten umlegen. Welche Nebenkosten umlagefähig sind, was das richtige Vorgehen bei der Nebenkostenabrechnung ist und was Vermieter abrechnen dürfen, erfahren Sie hier.

Umlagefähige Betriebskosten: Definition

Umlagefähige Betriebskosten: Definition

Bei umlagefähigen Betriebskosten bzw. Nebenkosten handelt es sich um jene Kosten, die Verwalter oder Vermieter nicht selbst tragen müssen, sondern im Rahmen der Vermietung auf ihre Mieter umlegen dürfen. Fachlich spricht man deshalb auch von umlagefähigen Nebenkosten. Darunter fallen unter anderem die Kosten der Grundsteuer, die zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks gehört. Außerdem zählen Abwasser, Müllbeseitigung sowie Heiz- und Warmwasser zu den Betriebskosten, die Sie als Vermieter oder Verwalter nicht selbst tragen müssen. Insgesamt gibt es 17 Posten umlagefähiger Betriebskosten – von der laufenden Bewirtschaftung des Gebäudes bis zu Kosten, die je Wohnung einzeln erfasst werden. Nicht jede Ausgabe rund um eine vermietete Wohnung zählt automatisch dazu: Entscheidend ist, ob eine Kostenart in der Betriebskostenverordnung aufgeführt und zusätzlich im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

BGB und Betriebskostenverordnung (BetrKV): Die rechtliche Grundlage der Betriebskosten

BGB und BetrKV: Die rechtliche Grundlage der Betriebskosten

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Thema Betriebskostenumlage und -abrechnung finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Im § 556 BGB werden die Bedingungen für das Umlegen von Betriebskosten festgelegt: Sie sind nur umlegbar, wenn dies vorher zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde und im Mietvertrag ersichtlich ist – eine Einzelauflistung aller Posten ist dafür nicht nötig, wohl aber eine eindeutige Formulierung. Zudem muss festgelegt werden, wie die Betriebskosten abgerechnet werden (§ 556 Abs. 2 BGB), etwa als Pauschale oder als Vorauszahlung. Die inhaltlichen Grundlagen dazu liefert die Betriebskostenverordnung selbst: § 1 BetrKV definiert, was als Betriebskosten überhaupt gilt – laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen. § 2 BetrKV listet anschließend abschließend die 17 Betriebskostenarten auf, die sich daraus auf Mieterinnen und Mieter umlegen lassen.

Die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV

Welche Kosten sind nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig? § 2 BetrKV beantwortet das abschließend mit einem Katalog aus 17 Positionen. Nur was in diesem Katalog der umlagefähigen Betriebskosten steht, darf – bei entsprechender Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter im Mietvertrag – auf die Mieterin oder den Mieter umgelegt werden. Dieser Artikel ordnet in der folgenden Übersicht alle 17 Betriebskostenarten mit den wichtigsten Details ein:

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, gibt aber verlässliche Grundlagen für die tägliche Praxis: Wer die 17 Positionen kennt, kann die Betriebskostenabrechnung sauber gliedern, sodass für jede Wohnung nachvollziehbar bleibt, welche der umlagefähigen Nebenkosten anteilig auf die Mieterin oder den Mieter umgelegt werden.

Steht fest, welche Positionen umlagefähig sind, folgt die Verteilung: Mit dem Umlageschlüssel-Rechner für Betriebskosten ermitteln Sie je Position, welcher Betrag auf eine einzelne Wohnung entfällt – aus Gesamtkosten, Gesamtverteiler nach Fläche, Einheiten oder Personen und dem Anteil dieser Wohnung.

Nicht umlagefähig: die häufigsten Streitfälle

Welche Betriebskosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden? Die Antwort liefert im Umkehrschluss § 1 Abs. 2 BetrKV: Alles, was nicht zu den 17 umlagefähigen Betriebskosten gehört, bleibt beim Eigentümer – auch dann, wenn es im Mietvertrag steht. In der Praxis sorgen vier Kostenarten immer wieder für Diskussionen zwischen Vermietern und Mietern:

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 bleibt außerdem ein Teil des CO2-Preises für Erdgas und Heizöl beim Vermieter; das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz bemisst ihn nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Wie hoch dieser Anteil im konkreten Gebäude ausfällt und was davon in die Betriebskostenabrechnung darf, zeigt der Rechner für die Aufteilung der CO2-Kosten.

Welche Nebenkosten sind in einem Mehrfamilienhaus nicht umlagefähig?

In einem Mehrfamilienhaus gelten dieselben Grenzen wie im Einfamilienhaus: Alles, was der Substanzerhaltung, der Verwaltung oder der wirtschaftlichen Betriebsführung im engeren Sinne dient, bleibt beim Eigentümer. Mit mehreren Wohneinheiten kommt hinzu, dass Umlageschlüssel korrekt nach Fläche oder Verbrauch verteilt werden müssen. Rutscht dabei eine nicht umlagefähige Position versehentlich mit in die Abrechnung und wird auf die Mieter umgelegt, ist das in der Praxis der häufigste Streitfall bei der Betriebskostenabrechnung.

Fazit: Klare Trennung schafft Vertrauen

Eine sorgfältige und eindeutige Regelung der umlagefähigen Betriebskosten im Mietvertrag ist die Grundlage für eine rechtssichere Nebenkostenabrechnung. Wer die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV kennt und klar von den nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Rücklagenkosten abgrenzt, vermeidet Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern und schafft Transparenz auf beiden Seiten – ob bei einer einzelnen vermieteten Wohnung oder einem ganzen Mehrfamilienhaus.

Porträtfoto von Jannik Cramer
Jannik CramerHead of Revenue Operations

Über den Autor

Jannik ist Head of Revenue Operations bei Getmomo, der Banking-Plattform für Immobilienverwaltungen. Er arbeitet täglich an den Prozessen, um die es in diesem Magazin geht — Kautionsverwaltung, Zahlungsverkehr, Automatisierung — und schreibt hier über Banking-Infrastruktur und Digitalisierung. Technisch verantwortet er den Webauftritt des Magazins.

Fachlich geprüft von Marcel Meitza, Gründer & Geschäftsführer

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