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Marcel MeitzaGeschäftsführer
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Lesezeit: 9 Minuten Veröffentlicht: 6. August 2026 Themenbereich: Vermietung & Recht

Mietschulden eintreiben: Ihr Leitfaden vom Mahnschreiben bis zur Klage

Vermieter am Schreibtisch mit Briefen und Laptop prüft konzentriert Unterlagen zu Mietschulden.

Ausbleibende Mietzahlungen gehören zu den größten Herausforderungen für Vermieter und Hausverwaltungen. Sie stören nicht nur den Cashflow, sondern können auch ein langwieriges und kostspieliges Nachspiel haben. Ein strukturiertes und rechtssicheres Vorgehen ist daher unerlässlich, um finanzielle Verluste zu minimieren und das Mietverhältnis entweder zu stabilisieren oder korrekt zu beenden.

Dieser Artikel führt Sie durch die notwendigen Eskalationsstufen, wenn Sie Mietschulden eintreiben müssen. Wir zeigen Ihnen, welche Schritte Sie vom ersten Gespräch über die schriftliche Mahnung bis hin zu gerichtlichen Maßnahmen wie dem Mahnverfahren oder einer Zahlungsklage einleiten können und wann eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtlich haltbar ist.

Ursachen klären: das Gespräch mit dem Mieter

Bevor Sie formale Schritte einleiten, ist es oft sinnvoll, den direkten Kontakt zum Mieter zu suchen. Ein offenes Gespräch kann die Ursachen für den Zahlungsverzug klären. Möglicherweise handelt es sich um ein einmaliges Versehen, einen kurzfristigen finanziellen Engpass oder ein technisches Problem bei der Banküberweisung. Eine direkte Klärung kann helfen, das Vertrauensverhältnis zu wahren und eine schnelle, unbürokratische Lösung zu finden.

Sollte der Mieter einen vorübergehenden Liquiditätsengpass schildern, können Sie gemeinsam nach einer Lösung suchen, beispielsweise in Form einer Ratenzahlung. Dokumentieren Sie in jedem Fall das Ergebnis des Gesprächs schriftlich, idealerweise durch eine kurze Bestätigung per E-Mail, um Missverständnisse zu vermeiden.

Schriftliche Zahlungsaufforderung mit Frist

Führt das Gespräch zu keinem Ergebnis oder ist der Mieter nicht erreichbar, ist der nächste Schritt eine formelle, schriftliche Zahlungsaufforderung. Obwohl ein Mieter gemäß § 556b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch in Verzug gerät, wenn er nicht bis zum dritten Werktag des Monats zahlt, ist ein Mahnschreiben aus mehreren Gründen empfehlenswert. Es dient als eindeutiger Nachweis, setzt eine klare letzte Frist und signalisiert dem Mieter den Ernst der Lage.

Eine wirksame Zahlungsaufforderung sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Genaue Angabe: Nennen Sie den Mieter, die Mietwohnung und den Zeitraum des Mietrückstands.
  • Detaillierte Aufstellung: Listen Sie die offenen Posten (z.B. Grundmiete, Nebenkosten für konkrete Monate) exakt auf.
  • Klare Fristsetzung: Setzen Sie eine angemessene Frist für den Zahlungseingang. Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht, in der Praxis haben sich 10 bis 14 Tage bewährt.
  • Ankündigung von Konsequenzen: Weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtzahlung weitere rechtliche Schritte, wie ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Kündigung, folgen werden.
  • Verzugszinsen: Sie haben das Recht, Verzugszinsen zu fordern. Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Mietverhältnissen ohne Verbraucherbeteiligung, also in der Gewerberaummiete, sind es nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte. Den jeweils gültigen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli.

Ratenzahlungsvereinbarung als Kompromiss

Zeigt sich der Mieter zahlungswillig, kann die Schuld aber nicht auf einmal begleichen, ist eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung eine pragmatische Lösung. Sie sichert Ihre Forderung ab und gibt dem Mieter die Möglichkeit, den Rückstand schrittweise abzubauen. Eine nur mündliche Absprache ist rechtlich unsicher und im Streitfall schwer nachweisbar.

Achten Sie darauf, die Vereinbarung präzise zu formulieren. Sie sollte die Gesamthöhe der Schulden, die Anzahl und Höhe der Raten sowie die genauen Zahlungstermine enthalten. Entscheidend ist zudem eine sogenannte Verfallklausel. Diese besagt, dass die gesamte Restschuld sofort fällig wird, sollte der Mieter auch nur mit einer einzigen Rate in Verzug geraten. Dies schützt Sie vor einer endlosen Kette von Zahlungsverzögerungen.

Das Vermieterpfandrecht

Zur Sicherung Ihrer Forderungen aus dem Mietverhältnis steht Ihnen als Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht zu. Das in § 562 BGB geregelte Vermieterpfandrecht erstreckt sich auf die vom Mieter in die Mieträume eingebrachten beweglichen Sachen, die in dessen Eigentum stehen. Dies können beispielsweise Möbel, Teppiche oder Elektrogeräte sein.

Das Vermieterpfandrecht hat Grenzen. Ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände, die der Mieter für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung oder zur Ausübung seines Berufs benötigt. Dazu zählen Kleidung, Betten oder ein Computer für die Arbeit. Ebenfalls nicht pfändbar sind Sachen, die Dritten gehören, wie geleaste Geräte oder Eigentum des Lebenspartners.

Die Rechtsprechung stärkt jedoch die Position des Vermieters. Laut einem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2017 (Az. V ZR 268/15) können Sie sich auf die Eigentumsvermutung zugunsten Ihres Mieters (§ 1006 BGB) berufen, wenn Dritte Eigentumsansprüche geltend machen. Eine Sicherungsübereignung von Gegenständen durch den Mieter an Dritte nach deren Einbringung in die Mieträume schließt das Pfandrecht ebenfalls nicht aus (BGH, Urteil vom 15.10.2014, Az. XII ZR 163/12).

Gerichtliches Mahnverfahren und Zahlungsklage

Bleiben alle außergerichtlichen Bemühungen erfolglos, müssen Sie Ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Hierfür stehen Ihnen zwei Wege offen: das gerichtliche Mahnverfahren und die Zahlungsklage.

Der schnelle Weg: Das gerichtliche Mahnverfahren

Dieses Verfahren ist darauf ausgelegt, unbestrittene Geldforderungen schnell und kostengünstig durchzusetzen. Sie beantragen online oder per Formular einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht. Widerspricht der Mieter dem Bescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser ist ein rechtskräftiger Titel, mit dem Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen können.

Der direkte Weg: Die Zahlungsklage

Wenn Sie erwarten, dass der Mieter der Forderung widersprechen wird, oder wenn der Mieter bereits dem Mahnbescheid widersprochen hat, ist die Zahlungsklage der richtige Weg. Hierbei reichen Sie eine Klageschrift beim Amtsgericht ein. Das Gericht prüft die Forderung in einem regulären Verfahren, das mit einem Urteil endet. Dieses Urteil dient ebenfalls als Vollstreckungstitel. Die Klage ist zwar zeit- und kostenintensiver, bei strittigen Forderungen aber unumgänglich.

MerkmalGerichtliches MahnverfahrenZahlungsklage
ZielSchneller VollstreckungstitelGerichtliches Urteil als Titel
EignungFür unstrittige ForderungenFür strittige Forderungen
DauerMindestens die zweiwöchige Widerspruchsfrist zuzüglich Zustell- und BearbeitungszeitenMehrere Monate oder länger
KostenGeringerHöher (Gerichts- und Anwaltskosten)

Wann die Kündigung möglich ist

Ein erheblicher Mietrückstand ist eine schwere Vertragsverletzung und berechtigt Sie zur Kündigung des Mietverhältnisses. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einer außerordentlichen fristlosen und einer ordentlichen Kündigung.

Die außerordentliche fristlose Kündigung

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB klar definiert. Sie ist möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Bei Wohnraum gilt der Rückstand nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB nur dann als nicht unerheblich, wenn er insgesamt die Miete für einen Monat übersteigt. Alternativ genügt ein Rückstand über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen, der die Miete für zwei Monate erreicht. Eine vorherige Abmahnung ist bei Zahlungsverzug, anders als bei anderen Pflichtverletzungen, nicht erforderlich.

Die ordentliche Kündigung

Auch ein geringerer Mietrückstand kann bereits eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Schwelle überschritten, wenn der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt und der Verzug mindestens einen Monat andauert (BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12).

Die Schonfristzahlung und ihre Grenzen

Ein Mieter kann eine fristlose Kündigung unwirksam machen, indem er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage sämtliche Rückstände begleicht. Diese sogenannte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt die Kündigung. Doch dieser Mechanismus hat entscheidende Grenzen, die für Vermieter von strategischer Bedeutung sind.

Wichtiger Hinweis: Die Schonfristzahlung heilt ausschließlich die fristlose Kündigung. Eine hilfsweise zur fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt und ist weiterhin wirksam. Dies wurde vom Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 23.10.2024, Az. VIII ZR 177/23). Sprechen Sie daher bei einem kündigungsrelevanten Rückstand immer beide Kündigungsarten aus. Stand: August 2026. Der Regierungsentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (BT-Drucksache 21/6807) will die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung erstrecken, das Gesetzgebungsverfahren war im August 2026 noch nicht abgeschlossen.

Allerdings gibt es Ausnahmen. In einem bemerkenswerten Fall entschied das Landgericht Berlin II (Urteil vom 05.11.2024, Az. 65 S 149/24), dass die Berufung auf eine formal wirksame ordentliche Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Mieter den Rückstand innerhalb eines Monats nach der Kündigung ausgleicht und das Mietverhältnis zuvor über viele Jahre beanstandungsfrei verlief. Solche Fälle bleiben jedoch die Ausnahme und hängen stark von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Wenn Sie Mietschulden eintreiben müssen, ist ein überlegtes und gestuftes Vorgehen entscheidend. Beginnen Sie mit dem Dialog, um einfache Lösungen zu finden, und eskalieren Sie erst dann zu schriftlichen und gerichtlichen Maßnahmen. Eine lückenlose Dokumentation aller Kommunikationsversuche, Mahnungen und Vereinbarungen ist dabei unerlässlich.

Die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Voraussetzungen für eine Kündigung und der strategischen Bedeutung der kombinierten fristlosen und ordentlichen Kündigung, schützt Sie vor Fehlern und erhöht Ihre Erfolgschancen. Mit Geduld und Konsequenz können Sie Ihre berechtigten Forderungen durchsetzen und Ihr Eigentum schützen. Bei komplexen Fällen oder zahlungsunwilligen Mietern ist die frühzeitige Konsultation eines auf Mietrecht spezialisierten Anwalts stets zu empfehlen.

Häufige Fragen zum Vorgehen bei Mietrückstand

Ein Mieter ist im Verzug, wenn er die Miete nicht bis zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung angewiesen hat. Entscheidend ist das Absenden des Geldes, nicht der Eingang beim Vermieter. Eine gesonderte Mahnung ist für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, weil die Leistungszeit nach § 556b Abs. 1 BGB kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine Verrechnung der Kaution mit Mietschulden ist im Regelfall erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zulässig. Während des laufenden Vertrags ist dies nur möglich, wenn die Forderung unstreitig oder rechtskräftig durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde.

Nein, bei Zahlungsverzug ist eine vorherige Abmahnung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Anders als bei anderen Vertragsverletzungen wie Ruhestörung können Sie bei einem kündigungsrelevanten Mietrückstand sofort die Kündigung aussprechen.

Die Schonfristzahlung macht eine bereits ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Mieter alle Schulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht. Eine gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung bleibt von dieser Zahlung jedoch unberührt und kann weiterhin zur Beendigung des Mietverhältnisses führen.

Ansprüche auf Mietzahlungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Mietanspruch entstanden und fällig geworden ist.

Das Pfandrecht erstreckt sich auf bewegliche Gegenstände, die im Eigentum des Mieters stehen und von ihm in die Mieträume gebracht wurden. Ausgenommen sind unpfändbare Sachen wie Kleidung oder Arbeitsgeräte sowie Gegenstände, die Dritten gehören.

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