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Marcel MeitzaGeschäftsführer
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Lesezeit: 9 Minuten Veröffentlicht: 30. Mai 2023 Aktualisiert: 27. August 2026 Themenbereich: Mieter

Hohe Nebenkosten: Abrechnung prüfen und dauerhaft sparen

Heller Wohnraum mit bodentiefen Fenstern, Vorhängen und Heizkörper

Die Nebenkosten sind der größte unplanbare Posten im Haushaltsbudget — die „zweite Miete“. Kommt eine hohe Nachzahlung ins Haus, ist der erste Impuls oft, zu überweisen und das Thema abzuhaken. Das ist selten die beste Entscheidung: Ein erheblicher Teil der Abrechnungen enthält Fehler — Rechenfehler, falsche Verteilerschlüssel oder Positionen, die gar nicht umgelegt werden dürfen.

Hohe Nebenkosten: was tun als Erstes?

Diese Reihenfolge beginnt mit den Punkten, die eine Abrechnung im Zweifel komplett kippen:

  • Zugangsdatum notieren: Ab dem Tag im Briefkasten laufen Ihre Fristen.
  • Abrechnungszeitraum prüfen: Deckt er sich mit Ihrem Mietverhältnis, wurde die Frist des Vermieters eingehalten?
  • Rechenweg prüfen: Sind Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Ihr Anteil und Ihre Vorauszahlungen nachvollziehbar?
  • Belegeinsicht verlangen: Bei Auffälligkeiten dürfen Sie die Rechnungen einsehen.
  • Einwendungen fristgerecht erheben: Schriftlich, mit den beanstandeten Positionen.

Was in der Nebenkostenabrechnung stehen darf

Umgangssprachlich Nebenkosten, im Mietrecht Betriebskosten. Nach § 556 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter sie trägt. Umgelegt werden darf eine Position üblicherweise nur, wenn sie laufend anfällt, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entsteht — und im Mietvertrag vereinbart ist. Dafür genügt in der Regel ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung.

Pauschale oder Vorauszahlung?

KriteriumPauschaleVorauszahlung
Monatliche ZahlungFester Betrag.Abschlag auf die späteren Kosten.
Jährliche AbrechnungEntfällt.Pflicht des Vermieters.
Nachzahlung möglichNein.Ja.
Guthaben möglichNein.Ja, es ist auszuzahlen.

Der Standardfall ist die Vorauszahlung — nur bei ihr entsteht überhaupt eine Nebenkostenabrechnung.

Welche Kosten umgelegt werden dürfen

Die umlagefähigen Betriebskosten listet die Betriebskostenverordnung in 17 Positionen auf: Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müll, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Wascheinrichtungen. Position 17 ist ein Auffangposten für sonstige Betriebskosten — der greift aber nur, wenn die Position im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist. Steht dort nur ein pauschaler Verweis auf die Verordnung, ist alles außerhalb der Nummern 1 bis 16 nicht umlagefähig.

Welche Kosten nicht umgelegt werden dürfen

  • Reparatur und Instandhaltung: trägt der Vermieter — Reparaturstunden des Hausmeisters sind herauszurechnen.
  • Verwaltungskosten: Das Honorar der Hausverwaltung ist bei Wohnraum nicht umlagefähig.
  • Bankkosten: Kontoführungsentgelte sind Sache des Vermieters.
  • Unwirtschaftliche Kosten und Leerstandskosten, also Anteile leerer Wohnungen.
  • Kabelfernsehen: Seit dem 1. Juli 2024 darf die laufende Grundgebühr für Kabel-TV nicht mehr umgelegt werden. Steht sie noch in der Abrechnung, streichen Sie sie. Umlagefähig ist nur noch der Betrieb der Verteilanlage im Haus.

Nebenkostenabrechnung prüfen: Schritt für Schritt

Das Gesetz verlangt, dass eine Abrechnung klar, übersichtlich und auch für Laien nachvollziehbar ist. Fehlt einer dieser Punkte, fragen Sie schriftlich nach:

  • Der Abrechnungszeitraum — üblicherweise zwölf Monate, bei Ein- oder Auszug anteilig.
  • Die Gesamtkosten je Kostenart für das Objekt.
  • Der Verteilerschlüssel: Wohnfläche, Personenzahl, Wohneinheiten oder Verbrauch.
  • Die Berechnung Ihres Anteils und der Abzug Ihrer Vorauszahlungen.

Rechnen Sie stichprobenartig nach: Stimmt die Wohnfläche mit dem Mietvertrag überein, passt die Personenzahl, wurden alle zwölf Vorauszahlungen berücksichtigt?

Verbrauch und Vorjahr vergleichen

Ein sprunghafter Anstieg bei Heizung oder Wasser hat meist eine von drei Ursachen: gestiegene Preise, höherer Verbrauch oder ein Fehler in der Heizkostenabrechnung. Weicht eine Position ohne geändertes Nutzungsverhalten deutlich vom Vorjahr ab, prüfen Sie die Zählerstände — sie müssen zu den unterschriebenen Zwischenablesungen passen.

Eine Ausnahme ist die Grundsteuer: Seit dem 1. Januar 2025 gilt die reformierte Berechnung, die Abrechnung für 2025 ist die erste mit voller Wirkung — teils mit dreistelligen Sprüngen. Ein Sprung allein ist deshalb noch kein Fehler. Prüfen Sie stattdessen, ob der Umlageschlüssel unverändert blieb und ob bei gemischt genutzten Häusern der gewerbliche Teil getrennt abgerechnet wurde.

CO2-Kosten: Der Vermieter zahlt mit

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 tragen Vermieter einen Teil des CO2-Preises für Erdgas und Heizöl. Wie viel, hängt vom energetischen Zustand des Gebäudes ab: Ein Zehn-Stufen-Modell reicht von null Prozent Vermieteranteil bei sehr effizienten Häusern bis zu 95 Prozent bei den schlechtesten. Die Aufteilung muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein. Fehlt sie, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Recht auf Belegeinsicht

Sie dürfen die zugrunde liegenden Rechnungen und Verträge einsehen. Fordern Sie die Belegeinsicht schriftlich mit angemessener Frist an; solange sie verweigert wird, können Sie eine Nachzahlung in der Regel zurückhalten.

Nebenkostenabrechnung prüfen lassen

Der Mieterverein prüft für Mitglieder im Rahmen des Beitrags, gewerbliche Prüfdienste gegen Gebühr. Beauftragen Sie früh — die Einwendungsfrist läuft unabhängig davon weiter.

Die Abrechnung nennt Gesamtkosten, Verteilerschlüssel und Ihren Anteil – mit dem Umlageschlüssel-Rechner rechnen Sie eine einzelne Position damit nach und sehen, ob der ausgewiesene Betrag zu Ihrer Wohnfläche oder Personenzahl passt.

Aus Verbrauch und beheizter Wohnfläche lässt sich der Vermieter- und Mieteranteil an den CO2-Kosten berechnen und mit dem Betrag vergleichen, der in Ihrer Heizkostenabrechnung ausgewiesen ist.

Fristen: wer wie lange Zeit hat

Zwölf Monate für den Vermieter

Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen — läuft dieser vom 1. Januar bis 31. Dezember, ist der 31. Dezember des Folgejahres der letzte Tag. Versäumt der Vermieter die Frist, kann er eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben erhalten Sie auch aus einer verspäteten Abrechnung.

Zwölf Monate für Ihre Einwendungen

Umgekehrt haben Sie nach Zugang zwölf Monate Zeit, Einwendungen mitzuteilen; danach sind inhaltliche Beanstandungen ausgeschlossen — es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Ist die Abrechnung schon formell unwirksam, weil Gesamtkosten, Verteilerschlüssel oder Vorauszahlungen fehlen, läuft die Frist gar nicht erst an, und Sie können weiterhin eine ordnungsgemäße Abrechnung verlangen. Dieselbe Frist läuft nach Ihrem Auszug weiter — bis dahin darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution als Sicherheit einbehalten (Details zur Rückzahlung der Mietkaution).

Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben

Das Gesetz spricht von Einwendungen (umgangssprachlich: Widerspruch). In der Praxis sind sie meist der Anstoß für eine Korrektur, nicht der Beginn eines Rechtsstreits. Schreiben Sie an Vermieter oder Hausverwaltung — entscheidend ist die Nachweisbarkeit. Hinein gehören vier Dinge:

  • Bezug auf die Abrechnung mit Datum und Abrechnungszeitraum.
  • Die einzelnen Positionen, die Sie beanstanden — pauschale Kritik reicht nicht.
  • Eine kurze Begründung je Position, etwa „Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig“.
  • Die Bitte um Korrektur oder Belegeinsicht mit angemessener Frist.

Zahlen oder nicht zahlen?

Einwendungen setzen die Zahlungspflicht nicht außer Kraft. Der sicherste Weg: den unstrittigen Teil fristgerecht überweisen, nur den beanstandeten Betrag zurückhalten und vermerken, dass die Zahlung unter Vorbehalt der Prüfung erfolgt.

Wenn die Nachzahlung nicht bezahlbar ist

Ratenzahlung vereinbaren

Sprechen Sie Vermieter oder Hausverwaltung früh an: Eine Ratenzahlung ist für beide Seiten besser als ein Zahlungsausfall. Schlagen Sie Raten vor, die Sie sicher tragen können, und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.

Unterstützung durch Jobcenter oder Sozialamt

Nachforderungen zählen in der Regel zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei Bürgergeld oder Grundsicherung melden Sie die Nachzahlung umgehend beim Jobcenter oder Sozialamt und beantragen die Kostenübernahme, Abrechnung in Kopie.

Vorauszahlungen anpassen

Nach einer Abrechnung dürfen üblicherweise beide Seiten die monatlichen Vorauszahlungen anpassen. Realistisch bemessen, verteilt sich die Last auf zwölf Monate statt einmal im Jahr.

Warum die Kaution keine Lösung ist

Die Kaution sichert zwar alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis, steht aber während der laufenden Mietzeit für keine Seite bereit: Der Vermieter darf nicht auf sie zugreifen, und Sie dürfen die Nachzahlung nicht mit ihr aufrechnen. Eine Verrechnung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich (siehe Kaution abwohnen).

Nebenkosten dauerhaft senken

Welche Posten Sie beeinflussen können

Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister und Gartenpflege werden nach festem Schlüssel verteilt — daran ändert Ihr Verbrauch nichts. Heizung, Warmwasser und Wasser dagegen werden weitgehend verbrauchsabhängig abgerechnet. Der Strom für Ihre Wohnung gehört nicht dazu, über die Nebenkosten läuft nur der für Gemeinschaftsflächen.

Prüfen Sie zuerst die Heizkostenabrechnung

Zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten müssen nach Ihrem gemessenen Verbrauch verteilt werden, der Rest als Grundkosten nach Fläche (§ 7 HeizkostenV). Liegt der Verbrauchsanteil daneben oder wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Sie Ihren Heiz- und Warmwasseranteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV). Weitere drei Prozent kommen dazu, wenn Ihr Vermieter bei fernablesbaren Zählern die monatliche Verbrauchsinformation schuldig bleibt. Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Zähler fernablesbar sein.

Heizung und Thermostat richtig einstellen

Die Heizkosten sind meist der größte und zugleich beeinflussbarste Posten. Ein programmierbares Thermostat senkt die Temperatur automatisch, wenn Sie schlafen oder außer Haus sind. Verstellen Sie Heizkörper nicht mit Möbeln und lüften Sie kurz und kräftig statt über gekippte Fenster.

Zugluft abdichten

Selbstklebende Dichtungsbänder an Fenstern und Türen sind die günstigste Maßnahme überhaupt. Im Altbau lohnt zusätzlich die Wohnungseingangstür, weil Treppenhäuser meist unbeheizt sind.

Warmwasser und Duschzeit

Warmwasser wird zusammen mit der Heizung abgerechnet: Kürzere Duschzeit, Sparduschkopf und Perlatoren senken beide Positionen. Melden Sie tropfende Hähne sofort — die Reparatur zahlt der Vermieter, die Kubikmeter landen auf Ihrer Abrechnung.

Tipp: Notieren Sie einmal im Quartal die Zählerstände für Wasser und, falls ablesbar, die Heizkostenverteiler. So haben Sie eigene Werte, wenn die Abrechnung nicht dazu passt.

Fazit

Prüfen Sie zuerst Fristen und Formalien, dann Verteilerschlüssel und Verbrauchswerte, und verlangen Sie im Zweifel Belegeinsicht. Beanstandungen gehören schriftlich und begründet an die Hausverwaltung, den unstrittigen Teil zahlen Sie fristgerecht unter Vorbehalt. Ist der Betrag korrekt, aber zu hoch, führen Ratenzahlung, angepasste Vorauszahlungen und notfalls ein Antrag beim Jobcenter weiter als Abwarten.

Häufige Fragen zu hohen Nebenkosten

Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht; die Höhe hängt von Baujahr, Heizungsart und regionalen Preisen ab. Orientierung bietet der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds: Für das Abrechnungsjahr 2024 nennt er im Bundesdurchschnitt 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat, bis zu 3,68 Euro, wenn alle Kostenarten anfallen. Aussagekräftiger ist der Vergleich mit Ihren Vorjahresabrechnungen.

Ja, eine Obergrenze gibt es nicht. Abgerechnet werden dürfen aber nur umlagefähige und wirtschaftlich angemessene Kosten. Ein hoher Betrag allein ist kein Grund für Einwendungen — ein konkreter Fehler schon.

Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung; danach sind inhaltliche Beanstandungen ausgeschlossen. Ist die Abrechnung formell unwirksam, läuft die Frist gar nicht erst an. Der Vermieter muss umgekehrt spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.

Sprechen Sie Ihren Vermieter aktiv an und schlagen Sie eine Ratenzahlung vor — schriftlich festgehalten. Wenn Sie Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, melden Sie die Nachforderung umgehend beim Jobcenter oder Sozialamt und beantragen Sie die Kostenübernahme. Untätig bleiben ist die schlechteste Option: Bei anhaltendem Zahlungsverzug drohen Mahnkosten und im Extremfall mietrechtliche Konsequenzen.

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