Rechte und Pflichten als Vermieter bei einem Auszug
Sobald Sie als Vermieter eine Kündigung Ihres Mieters erhalten, ist es wichtig zu wissen, wie sich die Übergabe gestaltet. Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter während eines Auszugs? Das Mietrecht als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs hält dazu klare Regelungen fest – von der Besichtigung während der Kündigungsfrist über die eigentliche Übergabe bis zur Rückzahlung der Mietkaution.
Vor der Übergabe: Besichtigungsrecht und Terminvereinbarung
Zu Ihrem Vermieterrecht zählt, dass Sie im Laufe der Kündigungsfrist die Wohnung für zwei Zwecke betreten dürfen: um Fotos von der Wohnung zu machen und für Besichtigungen mit potenziellen neuen Mietern. Wichtig: Dies muss mit dem aktuellen Mieter abgestimmt werden, und es muss dessen Zustimmung vorliegen – ohne diese darf die Wohnung nicht betreten werden. Es ist zudem Ihre Pflicht als Vermieter, einen festen Termin für das Betreten der Wohnung festzulegen. Der Mieter wiederum ist verpflichtet, bei der Terminvereinbarung zu kooperieren, sodass sich ein Datum in näherer Zukunft finden lässt.
Die Übergabe: Zeitpunkt und Protokoll
Laut § 546 BGB findet die Übergabe der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist statt, oft am letzten Tag – vorher sind Sie als Vermieter nicht dazu berechtigt, die Mietsache zurückzuverlangen. Am Tag der Übergabe können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. In jedem Fall sollte ein Übergabeprotokoll geführt werden: Dokumentieren Sie den Zustand der jeweiligen Zimmer inklusive Schäden, Mängel sowie Angaben wie Schlüsselanzahl oder Zählerstand. Ein solches Protokoll bietet beiden Parteien Sicherheit und kann bei späteren Uneinigkeiten als Beweis dienen.
Schäden, Schönheitsreparaturen und Schadensersatz
Wenn Mieter an der Mietsache Schäden verursacht haben, haben Sie als Vermieter laut einem BGH-Urteil das Recht, am Tag der Übergabe Schadensersatz ohne Fristsetzung zur Behebung zu verlangen – dieses Recht gilt jedoch ausschließlich für vom Mieter verursachte Schäden, nicht für Schönheitsreparaturen. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Der Mieter kann durch eine Bestimmung im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden – dazu zählen etwa Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie Fensterrahmen. Was im Mietvertrag konkret vereinbart ist, sollte daher genau geprüft werden, um spätere Uneinigkeiten zu vermeiden.
- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände sowie Decken
- Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre
- Streichen der Innentüren und Außentüren von innen
- Streichen der Fensterrahmen
Wenn der Mieter nicht auszieht
Sollte Ihr Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausziehen, sollten Sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich der Nutzung des Wohnraums widersprechen. Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor, kann sich das Mietverhältnis gemäß § 545 S. 1 BGB auf unbestimmte Zeit verlängern. Die zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie von der weiteren Nutzung erfahren. Allerdings können Sie bereits im Mietvertrag oder im Kündigungsschreiben einer Mietverhältnis-Fortsetzung widersprechen, wodurch die Frist hinfällig wird. Verlässt der Mieter die Wohnung auch danach weiterhin nicht, sollten Sie sich an einen Anwalt für Mietrecht wenden.
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach offizieller Übergabe
- Nach Feststellung, dass keine weiteren Forderungen (z. B. Schönheitsreparaturen) bestehen
- Innerhalb der folgenden 6 Monate nach der Übergabe
Die Mietkaution: Rückzahlung nach dem Auszug
In der Regel erfolgt die Rückzahlung der Kautionssumme nach den folgenden Kriterien:
Nach der Übergabe: Nachträglich entdeckte Mängel
Sollten Sie als Vermieter weitere Mängel erst nach der offiziellen Übergabe entdecken, dürfen Sie keine weiteren Leistungen vom vorigen Mieter verlangen und müssen die Behebung der Schäden aus eigener Kasse zahlen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Schäden vom Mieter bewusst oder absichtlich verursacht wurden – dies zählt als arglistige Täuschung, für die der Mieter rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Um diese Situation von vornherein zu vermeiden, ist eine detaillierte Protokollierung bei der Übergabe die beste Vorsorge. Übernimmt eine Hausverwaltung nach dem Auszug die Neuvermietung, lohnt seit dem BGH-Urteil vom Mai 2026 außerdem ein Blick auf deren Abrechnung: Eine Vermittlungsprovision darf die Verwaltung dafür nicht mehr verlangen.
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