WEG-Bezeichnung: So lautet der korrekte Name einer Eigentümergemeinschaft
WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin: So tragen Sie eine Eigentümergemeinschaft ein. Vorne steht die Rechtsform, dahinter Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Den Namen finden Sie im Versammlungsprotokoll oder im Umlaufbeschluss, mit dem Sie zum Verwalter bestellt wurden. Übernehmen Sie ihn von dort.
Das Wichtigste in Kürze
Ins Feld für den Namen der WEG gehört der ganze Name mit Anschrift, auch wenn die Anschrift ein eigenes Feld hat. Objektnummern und Kürzel aus der Verwaltersoftware gehören nicht hinein. Beispiele:
- WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin
- WEG Musterstraße 12, 14, 16, 10115 Berlin
- WEG Musterallee 3-7, 55743 Idar-Oberstein
- GdWE Beispielweg 8, 55743 Idar-Oberstein
Gesetzliche Grundlage: § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG
Der Wortlaut von § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG:
„Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.“
Das Gesetz spricht von der Bezeichnung der Gemeinschaft. Sie hat zwei Pflichtbestandteile:
- Rechtsform: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“. Der Gesetzestext nennt keine Abkürzung, und keine Vorschrift lässt die Kurzformen ausdrücklich zu. In der Praxis sind GdWE und WEG trotzdem üblich: Der Bundesgerichtshof kürzt die Gemeinschaft in seinen Urteilen mit GdWE ab (etwa Urteil vom 16.12.2022, V ZR 263/21), und bei der Kontoeröffnung über Getmomo werden beide Formen akzeptiert. Wir gehen davon aus, dass es eine Frage der Zeit ist, bis genau diese beiden Kurzformen ausdrücklich anerkannt werden.
- Bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks: üblicherweise die Postanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Anschrift reicht aus, eine Bezeichnung nach dem Grundbuch ist nicht nötig (OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2013, 3 W 72/13). Möglich ist sie trotzdem, etwa mit Gemarkung, Flur und Flurstück.
In dieser Form gilt die Regel seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 1. Dezember 2020. Vorher stand sie in § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG a.F., dort nur mit der Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ (Begründung in BT-Drucksache 19/18791). Für Teileigentum, etwa eine Garagenanlage, gilt dasselbe (§ 1 Abs. 6 WEG).
Mehrere Hausnummern und Hausnamen
- Mehrere Gebäude oder Hausnummern: Nennen Sie die Hausnummern so, wie sie im Protokoll stehen, einzeln wie „WEG Musterstraße 12, 14, 16, 10115 Berlin“ oder als Bereich wie „WEG Musterstraße 12-16, 10115 Berlin“. Steht im Antrag nur eine von mehreren Nummern, fragt die Bank nach.
- Hausnamen wie „Haus Sonnenblick“ reichen allein nicht aus. Als Zusatz hinter Rechtsform und Anschrift akzeptiert die Partnerbank einen Hausnamen. Steht er im Protokoll, gehört er auch in den Antrag.
Bei der Kontoeröffnung über Getmomo
- Namensfeld: Im Antrag hat die Anschrift ein eigenes Feld. Ins Feld für den Namen der WEG gehört trotzdem der ganze Name, zum Beispiel „WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin“. Das gilt auch für die Spalte WEG-Name bei der Sammeleröffnung.
- Wie im Protokoll: Die Partnerbank übernimmt den Namen aus dem Antrag als Kontoinhaber und gleicht ihn mit dem Protokoll oder Umlaufbeschluss ab. Weicht er ab, fragt sie nach. Das gilt auch für die Form: Steht im Protokoll die ausgeschriebene Rechtsform, gehört sie auch in den Antrag. Und steht dort ein Hausname, gehört er ebenfalls hinein.
- Verwaltung: Ihre Hausverwaltung hat im Antrag ein eigenes Feld. Ein Zusatz wie „vertreten durch …“ gehört nicht ins Namensfeld der WEG.
- Mehrere Konten: Hausgeld- und Rücklagenkonto laufen auf denselben Namen. Wofür ein Konto dient, steht in der Kontobezeichnung.
- Nachweis: Als Nachweis Ihrer Bestellung dient das Protokoll oder der Umlaufbeschluss, der Verwaltervertrag reicht dafür nicht. Bei einer neu entstehenden Gemeinschaft, die noch keinen Beschluss hat, genügt die Teilungserklärung.
Steht schon im Protokoll nur ein Kürzel oder eine unvollständige Anschrift, sprechen Sie uns vor dem Antrag an. Wie die Eröffnung insgesamt abläuft, steht im Leitfaden WEG-Konto eröffnen.
Typische Fehler im Kontoantrag
Diese Muster kommen in Kontoanträgen vor. Richtig wäre jeweils „WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin“.
| So nicht | Problem |
|---|---|
| Objekt 4711 | Objektnummer statt Name |
| Obj. 4711 WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin | Objektnummer als Zusatz |
| WEG Haus Sonnenblick | Hausname ohne Anschrift |
| WEG 3-7, 55743 Idar-Oberstein | Straße fehlt |
| WEG Musterstraße, Berlin | Hausnummer und Postleitzahl fehlen |
| WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin (MUS12) | Kürzel aus der Software als Zusatz |
| WEG GdWE Musterstraße 12, 10115 Berlin | Rechtsform doppelt |
| Hausverwaltung Beispiel GmbH für Musterstraße 12 | Name der Verwaltung statt der Gemeinschaft |
Häufige Fragen zum Namen der WEG
Rechtsform plus Grundstück, zum Beispiel „WEG Musterstraße 12, 10115 Berlin“. Das Gesetz nennt die Formen „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ und „Wohnungseigentümergemeinschaft“ (§ 9a Abs. 1 Satz 3 WEG). Die Abkürzungen GdWE und WEG sind gängige Praxis, im Gesetz stehen sie nicht.
Im Versammlungsprotokoll oder im Umlaufbeschluss, mit dem der Verwalter bestellt wurde.
Nennen Sie alle Hausnummern so, wie sie im Protokoll stehen, einzeln („WEG Musterstraße 12, 14, 16, 10115 Berlin“) oder als Bereich („WEG Musterstraße 12-16, 10115 Berlin“).
Nein. Das Gesetz verlangt die Angabe des Grundstücks. Als Zusatz hinter Rechtsform und Anschrift ist ein Hausname möglich, und steht er im Protokoll, gehört er auch in den Kontoantrag.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 9a WEG, gesetze-im-internet.de
- § 1 WEG (Abs. 6: Teileigentum), gesetze-im-internet.de
- OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2013, 3 W 72/13: Anschrift reicht zur Bezeichnung der Gemeinschaft, haufe.de
- BGH, Urteil vom 16.12.2022, V ZR 263/21, Rn. 1: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)“, bundesgerichtshof.de
- BT-Drucksache 19/18791, Begründung zu § 9a Absatz 1 Satz 3
Über den Autor
Jannik ist Head of Revenue Operations bei Getmomo, der Banking-Plattform für Immobilienverwaltungen. Er arbeitet täglich an den Prozessen, um die es in diesem Magazin geht — Kautionsverwaltung, Zahlungsverkehr, Automatisierung — und schreibt hier über Banking-Infrastruktur und Digitalisierung. Technisch verantwortet er den Webauftritt des Magazins.
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