Die Reform im Wohnungseigentumsgesetz
Zum 1.12.2020 ist die neue WEG-Reform in Kraft getreten und bringt einige Veränderungen in bisher unklaren Punkten. Hier haben wir alle wesentlichen Punkte des Gesetzes für Wohnungseigentümer und Verwalter für Sie aufgelistet.
Wohnungseigentümer und Verwalter: Die Veränderungen im WEMoG
Das WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) bringt neben gelockerten Regelungen für den Verwaltungsbeirat auch angehobene Anforderungen für Verwalter mit sich – mit spürbaren Auswirkungen sowohl für Eigentümer als auch für die WEG-Verwaltung selbst.
Für Wohnungseigentümer
Die wichtigsten Veränderungen für Wohnungseigentümer im Überblick:
- Sanierung und Modernisierung: Mit einer Mehrheit der Eigentümerversammlung lassen sich Maßnahmen leichter durchsetzen – bei Zustimmung über 50 % der Miteigentumsanteile tragen alle Eigentümer die Kosten, sonst nur die zustimmenden
- Höhere Autonomie: Eigentümer haben Anspruch auf eigene Kosten für Ladeeinrichtungen für E-Autos, barrierefreie Umbauten, Einbruchschutz und schnelles Internet
- Gemeinschaft als Verantwortungsträger: Klar geregelt ist nun, dass die Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten ist
- Pflichten für Verwalter: Eigentümer können per Maßnahmenkatalog oder Wertgrenze festlegen, welche Entscheidungen dem Verwalter obliegen
- Digitalisierung: Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist möglich, Umlaufbeschlüsse benötigen nur noch Textform statt Schriftform
- Verwaltungsbeirat: Die Anzahl der Mitglieder ist nicht mehr auf drei begrenzt, sondern per Beschluss flexibel festlegbar
- Entziehung des Wohnungseigentums: Der Ausschluss von Mitgliedern ist nun einfacher möglich
- Sondereigentum: Die Sondereigentumsfähigkeit wurde auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen erweitert
Für Verwalter: Zertifizierte Verwalter
Die jahrelange Forderung nach einem Sachkundenachweis für Verwalter wird nun in Form der „zertifizierte Verwalter“ umgesetzt:
- Für eine ordnungsgemäße Verwaltung muss die Gemeinschaft zertifizierte Verwalter anstellen – nach § 26a Abs. 1 WEG darf sich nur so bezeichnen, wer eine entsprechende IHK-Prüfung abgelegt hat
- Volljuristen, Immobilienkaufleute und Personen mit immobilienrechtlichem Studienschwerpunkt sind zertifizierten Verwaltern gleichgestellt
- Verwalter, die bereits vor der Reform tätig waren, gelten drei Jahre als zertifiziert und müssen anschließend ebenfalls die IHK-Prüfung ablegen
Pflichten und Befugnisse der Verwalter
Die WEG-Reform sieht keinen abschließenden Pflichtenkatalog für Verwalter vor. Laut § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG haben sie alle Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen – vorausgesetzt, diese führen nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft. Nach wie vor obliegen ihnen insbesondere folgende Pflichten:
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung ausführen
- Lasten- und Kostenbeiträge in Empfang nehmen und abführen
- Alle Zahlungen und Leistungen bewirken und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- Eingenommene Gelder verwalten
Weil das Gesetz keinen abschließenden Pflichtenkatalog vorgibt, legt der Verwaltervertrag fest, welche Leistungen mit der Grundvergütung abgegolten sind und ab welcher Wertgrenze der Verwalter einen Beschluss braucht; wer diese Klauseln am Bildschirm entscheiden will, kann den WEG-Verwaltervertrag im Generator zusammenstellen und als PDF herunterladen.
Über den Autor
Jannik ist Head of Revenue Operations bei Getmomo, der Banking-Plattform für Immobilienverwaltungen. Er arbeitet täglich an den Prozessen, um die es in diesem Magazin geht — Kautionsverwaltung, Zahlungsverkehr, Automatisierung — und schreibt hier über Banking-Infrastruktur und Digitalisierung. Technisch verantwortet er den Webauftritt des Magazins.
Fachlich geprüft von Marcel Meitza, Gründer & Geschäftsführer
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