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Marcel MeitzaGeschäftsführer
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Lesezeit: 8 Minuten Veröffentlicht: 6. August 2026 Themenbereich: WEG-Verwaltung

Eigentümerversammlung Beschlüsse: Ein Leitfaden zu Mehrheiten, Fristen und Anfechtung

Mehrere Personen sitzen in einer Eigentümerversammlung an Tischen und heben zur Abstimmung die Hand.

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Hier werden die Weichen für die Verwaltung, Instandhaltung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums gestellt. Die gefassten Eigentümerversammlung Beschlüsse sind für alle Mitglieder der Gemeinschaft bindend. Daher ist es für Verwalter und Eigentümer gleichermaßen entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen.

Dieser Artikel bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte der Beschlussfassung. Von der neuen, vereinfachten Regel zur Beschlussfähigkeit über die verschiedenen Mehrheitserfordernisse bis hin zu den strengen Fristen für eine Anfechtungsklage. Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen und erklären, wie Sie typische Fehler vermeiden und rechtssichere Entscheidungen treffen.

Welche Beschlüsse die Eigentümerversammlung fasst

Die Zuständigkeit der Eigentümerversammlung ist breit gefächert und betrifft alle wesentlichen Aspekte des gemeinschaftlichen Lebens und der Verwaltung des Eigentums. Die Beschlüsse regeln das operative Geschäft und die strategische Ausrichtung der Gemeinschaft. Es ist wichtig, einen Beschluss von einer Vereinbarung zu unterscheiden. Während Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, bedarf eine Vereinbarung der Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und kann die Gemeinschaftsordnung grundlegend ändern.

Zu den typischen Gegenständen, über die per Beschluss entschieden wird, gehören:

  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: Die Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung und des seit der WEG-Reform neu eingeführten Vermögensberichts (§ 28 WEG).
  • Instandhaltung und Instandsetzung: Entscheidungen über notwendige Reparaturen oder die Wartung von gemeinschaftlichen Anlagen wie dem Dach, der Fassade oder der Heizungsanlage.
  • Bauliche Veränderungen: Maßnahmen, die über die reine Erhaltung hinausgehen, wie der Anbau von Balkonen, die Installation einer Solaranlage oder die Einrichtung von Ladestationen für E-Autos (§ 20 WEG).
  • Kostenverteilung: Beschlüsse über die Verteilung von Kosten, die von der gesetzlichen Regelung (§ 16 Abs. 2 WEG) oder der Gemeinschaftsordnung abweichen.

Beschlussfähigkeit nach dem WEMoG: keine Mindestbeteiligung mehr

Eine der weitreichendsten Änderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Jahr 2020 betrifft die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung. Musste früher noch eine Mindestbeteiligung nachgewiesen werden, was oft zu aufwändigen Zweitversammlungen führte, gilt heute eine deutlich einfachere Regel.

Seit der Reform ist eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung gemäß § 23 WEG immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer. Theoretisch reicht die Anwesenheit eines einzigen Eigentümers aus, um gültige Beschlüsse zu fassen. Diese Neuregelung soll die Handlungsfähigkeit von Gemeinschaften stärken und Verfahren vereinfachen.

Beschlussfähigkeit vs. Mehrheitserfordernis: Verwechseln Sie die Beschlussfähigkeit nicht mit dem Mehrheitserfordernis. Die Beschlussfähigkeit ist die formale Voraussetzung, dass überhaupt abgestimmt werden darf (diese ist nun immer gegeben). Das Mehrheitserfordernis legt hingegen fest, wie viele Stimmen für die Annahme eines konkreten Antrags notwendig sind.

Welche Mehrheiten wofür nötig sind

Während die Beschlussfähigkeit immer gegeben ist, hängt die Gültigkeit eines Beschlusses von der erreichten Mehrheit ab. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterscheidet hierbei verschiedene Stufen. Sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichenden Regelungen trifft, gilt standardmäßig das Kopfprinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme (§ 25 WEG).

MehrheitstypAnforderungTypische Anwendungsfälle
Einfache MehrheitMehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Instandhaltungsmaßnahmen, Verwalterbestellung, Aufnahme eines Kredits.
Doppelt qualifizierte MehrheitMehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).Beschluss, dass alle Eigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung tragen, obwohl nicht alle zugestimmt haben.
AllstimmigkeitZustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.Standard für den Umlaufbeschluss, wenn nichts anderes beschlossen wurde.

Der Regelfall für die meisten Entscheidungen der laufenden Verwaltung ist die einfache Mehrheit. Komplexere Beschlüsse, insbesondere bei baulichen Veränderungen und deren Kostenverteilung, erfordern hingegen höhere Hürden, um die Interessen aller Eigentümer zu wahren. Die früher geltenden gesetzlichen Drei-Viertel-Quoren sind mit dem WEMoG entfallen. Auch die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG braucht heute nur noch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Höhere Mehrheiten können sich seither nur noch aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.

Der Umlaufbeschluss als Alternative zur Versammlung

Nicht für jede Entscheidung muss eine Versammlung einberufen werden. Für dringende oder unkomplizierte Angelegenheiten bietet sich der Umlaufbeschluss an. Hierbei wird der Beschlussantrag allen Eigentümern in Textform, zum Beispiel per E-Mail, zugesandt.

Im Grundsatz erfordert ein Umlaufbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 WEG die Allstimmigkeit. Das bedeutet, jeder einzelne im Grundbuch eingetragene Eigentümer muss zustimmen. Eine Enthaltung oder keine Antwort wird wie eine Ablehnung gewertet, was diese Form der Beschlussfassung in der Praxis oft schwierig macht.

Das WEMoG hat hier jedoch eine praxisnahe Erleichterung geschaffen: Die Eigentümer können in einer Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass für einen bestimmten, konkreten Gegenstand im Umlaufverfahren ebenfalls die einfache Mehrheit ausreicht. Dies ermöglicht es, gezielt einzelne Themen schnell und effizient ohne eine erneute Versammlung zu entscheiden.

Beschlüsse protokollieren und in die Beschlusssammlung eintragen

Eine saubere Dokumentation ist für die Rechtssicherheit unerlässlich. Nach jeder Eigentümerversammlung ist gemäß § 24 WEG eine Niederschrift (Protokoll) zu erstellen. Dieses Protokoll dokumentiert den Ablauf der Versammlung und muss Ort, Datum, die Namen der Teilnehmer, die Beschlussanträge sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.

Die Beschlusssammlung als zentrales Register

Unabhängig vom Protokoll ist der Verwalter verpflichtet, eine Beschlusssammlung zu führen (§ 24 Abs. 7 WEG). Diese Sammlung enthält den exakten Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen in fortlaufend nummerierter Form. Sie dient der Transparenz und gibt Eigentümern und potenziellen Käufern jederzeit einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für die Gemeinschaft relevanten Entscheidungen.

Der Unterschied ist also wesentlich: Das Protokoll ist ein Bericht über den Versammlungsverlauf, während die Beschlusssammlung ein dauerhaftes, reines Verzeichnis der Beschlussergebnisse ist.

Anfechtung: Fristen und typische Fehler

Fühlt sich ein Eigentümer durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt, kann er diesen gerichtlich anfechten. Dabei sind jedoch strikte formale Vorgaben und Fristen zu beachten. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Abweisung der Klage.

Gesetzliche Fristen nach § 45 WEG: Die Anfechtungsklage muss innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Die Klagebegründung muss spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung nachgereicht werden. Fristbeginn ist der Tag nach der Versammlung, nicht der Zugang des Protokolls.

Ein häufiger und folgenschwerer Fehler ist die falsche Adressierung der Klage. Seit der WEG-Reform muss die Klage zwingend gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet werden, nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer (§ 44 WEG). Eine fälschlicherweise gegen die anderen Eigentümer gerichtete Klage wahrt die Frist nicht, wie der Bundesgerichtshof klarstellte (BGH, Urteil vom 13.01.2023, Az. V ZR 43/22).

Anfechtbar oder nichtig?

Die meisten fehlerhaften Beschlüsse sind nur anfechtbar. Sie sind zunächst gültig und werden erst durch ein erfolgreiches Gerichtsurteil für ungültig erklärt. Gründe sind oft Formfehler bei der Einberufung oder Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz dazu ist ein nichtiger Beschluss von Anfang an unwirksam, ohne dass eine Anfechtung nötig wäre. Dies betrifft nur schwerwiegende Verstöße, etwa wenn der Beschluss gegen ein Gesetz verstößt oder die WEG keine Beschlusskompetenz hatte.

Beschlüsse mit Finanzbezug: Sonderumlage, Kredit, Rücklage

Finanzielle Entscheidungen bilden oft den Kern der Eigentümerversammlung. Die wichtigsten Instrumente sind die Jahresabrechnung, der Wirtschaftsplan und bei unerwartetem Finanzbedarf die Sonderumlage.

Für den Beschluss über eine Sonderumlage zur Deckung von Kosten für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen reicht in der Regel die einfache Mehrheit aus. Dient die Sonderumlage der Finanzierung einer baulichen Veränderung, gelten die spezielleren Mehrheitsregeln des § 20 WEG.

Auch die Aufnahme eines Kredits durch die WEG kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az. V ZR 244/14) hat jedoch hohe Anforderungen an solche Beschlüsse gestellt. Insbesondere bei langfristigen und hohen Darlehen muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Dabei sind die Dringlichkeit der Maßnahme, die Kreditkonditionen und Alternativen wie eine Sonderumlage sorgfältig zu prüfen.

Die Korrektheit der Jahresabrechnung ist ebenfalls ein häufiger Streitpunkt. Ein BGH-Urteil (16.06.2023, Az. V ZR 251/21) stärkte hier die Rechte der Eigentümer: Wird ein Beschluss über einen Kostenverteilerschlüssel für ungültig erklärt, muss die Gemeinschaft die darauf basierende Jahresabrechnung korrigieren, auch wenn diese bereits bestandskräftig war.

Fazit

Die Regeln für Eigentümerversammlung Beschlüsse sind durch die WEG-Reform von 2020 in vielen Punkten einfacher und praxistauglicher geworden. Die garantierte Beschlussfähigkeit und der erleichterte Umlaufbeschluss stärken die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaften. Gleichzeitig bleiben die formalen Anforderungen an die Beschlussfassung, Protokollierung und insbesondere an eine Anfechtungsklage hoch.

Für Verwalter und Eigentümer ist ein fundiertes Wissen über die verschiedenen Mehrheitserfordernisse, die korrekte Dokumentation in Protokoll und Beschlusssammlung sowie die strikten Anfechtungsfristen unerlässlich. Nur so lassen sich die Weichen für eine erfolgreiche Verwaltung des Gemeinschaftseigentums rechtssicher stellen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Häufige Fragen zu Beschlüssen der Eigentümerversammlung

Ja. Seit der WEG-Reform 2020 ist eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung immer beschlussfähig. Die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer oder Miteigentumsanteile spielt keine Rolle mehr.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung. Die Begründung der Klage muss spätestens nach zwei Monaten vorliegen.

Für eine Sonderumlage, die der Finanzierung ordnungsgemäßer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen dient, ist in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Dient sie einer baulichen Veränderung, können andere Mehrheiten erforderlich sein.

Das Protokoll (Niederschrift) dokumentiert den gesamten Ablauf einer Eigentümerversammlung. Die Beschlusssammlung hingegen ist ein fortlaufendes Verzeichnis, das ausschließlich den genauen Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und relevanter Gerichtsentscheidungen enthält.

Nein, bei der Ermittlung einer einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Ein Beschluss ist angenommen, wenn es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gibt, unabhängig von der Anzahl der Enthaltungen.

Eine Antwortpflicht besteht nicht. Beachten Sie jedoch: Wenn für den Umlaufbeschluss die gesetzliche Allstimmigkeit erforderlich ist, wird eine Nicht-Antwort oder eine Enthaltung wie eine Ablehnung gewertet und der Beschluss kommt nicht zustande.

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