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Marcel MeitzaGeschäftsführer
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Verwaltervertrag-Generator

Stellen Sie den Verwaltervertrag für eine Wohnungseigentümergemeinschaft am Bildschirm zusammen: Angaben eintragen, bei jeder Wahlklausel eine Variante entscheiden, Logo und Namen Ihrer Verwaltung einsetzen. Am Ende laden Sie das ausgefüllte Musterformular als PDF herunter, mit genau den Varianten angekreuzt, für die Sie sich entschieden haben. Markiert sind dabei die Angaben und Wahlklauseln, die praktisch jeder Verwaltervertrag braucht; die Anzeige über dem Blatt zählt mit, wie viele davon noch offen sind. Alle Eingaben bleiben in diesem Browser gespeichert und werden nicht an einen Server gesendet: Sie können die Seite schließen und später weiterarbeiten.

Der Knopf wird bedienbar, sobald die Seite fertig geladen ist. Bleibt er grau, laden Sie die Seite neu und umgehen dabei den Zwischenspeicher: Strg+Umschalt+R, auf dem Mac Cmd+Umschalt+R.

Offene Pflichtangaben

    Sie laden das ausgefüllte Musterformular herunter: Alle Wahlklauseln stehen darin, angekreuzt ist jeweils die, für die Sie sich entschieden haben. Ein neu gesetzter Vertragstext, aus dem die nicht gewählten Varianten verschwunden sind, ist es nicht. Der Weg über den Druckdialog bleibt daneben bestehen.

    Das Muster ist allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung; Getmomo erbringt keine Rechtsdienstleistungen und übernimmt keine Gewähr. Lassen Sie den fertigen Entwurf vor der Versammlung fachanwaltlich prüfen.

    Neu gesetzte Fassung anfordern: derselbe Vertrag als fortlaufender Text, ohne die abgewählten Varianten

    Was Sie bekommen: denselben Vertrag, aber ohne die Varianten, gegen die Sie sich entschieden haben, dazu ein Deckblatt und Seitenzahlen. Ein durchgehend ausgefüllter Stand ergibt so 30 Seiten gegenüber den 28 des Formulars.

    So geht es: oben auf „Stand sichern“ klicken und die gespeicherte Datei an redaktion+verwaltervertrag@getmomo.de schicken. Zurück kommt die gesetzte Fassung als PDF.

    • Das heruntergeladene PDF geht auch. Wir lesen Ihre Angaben genauso daraus zurück: alle ausgefüllten Felder und Ihre Wahl bei jeder der zwölf Klauseln, Zeichen für Zeichen.
    • Die gesicherte Datei ist trotzdem die bessere. Drei Angaben trägt das PDF nicht: Ihre Akzentfarbe steht nirgends darin, die gesetzte Fassung käme dann in unserem Blau. Ihr Logo steht darin nur noch als Bild in Briefkopfgröße, aus einer SVG-Datei wird dabei ein Pixelbild. Und was Sie in eine Klauselvariante geschrieben haben, gegen die Sie sich dann entschieden haben, lassen wir mit Absicht aus dem PDF heraus, damit im Vertrag nichts steht, das niemand vereinbart hat. Wenn Ihr Logo und Ihre Farbe im Ergebnis stehen sollen, schicken Sie die gesicherte Datei.
    • Ein Mensch bei uns sieht sich jeden Stand an, bevor die Fassung zurückgeht. Der Satz läuft nicht automatisch, sie kommt also nicht umgehend.
    • Ihre Datei verlässt den Browser erst, wenn Sie sie selbst per Mail senden. Die Arbeit an diesem Blatt bleibt bis dahin auf Ihrem Gerät. Wir setzen den Text neu, wir beurteilen ihn nicht: Die zurückgesandte Fassung ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine fachanwaltliche Prüfung.
    Kopfzeile des Blattes

    Verwaltervertrag

    zwischen

    der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    – nachfolgend „die Gemeinschaft“ –. Das bezeichnete, in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück mit seinen Gebäuden heißt nachfolgend „die Wohnanlage“, alle Wohnungs- und Teileigentümer heißen „die Wohnungseigentümer“.

    und

    dem Verwalter

    – nachfolgend „der Verwalter“ –.

    Die Gemeinschaft wird bei Abschluss dieses Vertrags durch den Vertreter der Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3, § 9b Abs. 2 WEG) vertreten. Der Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG heißt nachfolgend „der Verwaltungsbeirat“, seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender „der Beiratsvorsitzende“.

    Die Parteien schließen folgenden Vertrag:

    Parteien und Bezeichnungen

    Vertragspartnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband (§ 9a Abs. 1 WEG), nicht die einzelnen Eigentümer. Tragen Sie die gesetzliche Bezeichnung ein: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ plus Grundstücksbezeichnung (§ 9a Abs. 1 S. 3 WEG); sie gilt auch für die Konten. Die Grundbuchangabe ist freiwillig, hilft aber bei Mehrhausanlagen.

    Die Zahl der Einheiten ist Bezugsgröße der Grundvergütung (§ 8 Abs. 2, Anlage 2 Teil A): alle im Grundbuch eingetragenen Sondereigentumsrechte einschließlich Teileigentum und Stellplätzen. Typischer Fehler: „die Wohnungseigentümer der Anlage …“ als Vertragspartner.

    § 1Bestellung, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

    (1)Der Verwalter ist zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt, und zwar

    Bitte eine Variante wählen

    Bestellungsbeschluss vom , TOP (entfällt bei Bestellung in der Teilungserklärung). Bestellungszeitraum: vom bis zum . Die Bestellung ist ein Organakt der Wohnungseigentümer und von diesem Vertrag zu unterscheiden.

    Hinweis: Bei Variante (c) (teilender Eigentümer, Bauträger) fehlen meist Verwaltungsbeirat und Ermächtigungsbeschluss; holen Sie fachanwaltlichen Rat ein.

    (2)Gegenstand dieses Vertrags ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümer und diesem Vertrag mit den Anlagen 1 und 2. Sondereigentum ist nicht Gegenstand (§ 13 Abs. 1). Die Wohnungseigentümer haben dem Vertrag, insbesondere § 4, § 5, § 8 und den Anlagen 1 und 2, durch Beschluss vom , TOP zugestimmt (Vertragsbeschluss).

    (3)Für die Gemeinschaft handelt der Beiratsvorsitzende oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG; nachfolgend „der Vertreter der Gemeinschaft“); der Verwalter kann die Gemeinschaft dabei nicht vertreten. Dieser Vertragstext ist das Angebot des Verwalters, an das er bis zum gebunden ist (§ 148 BGB). Der Vertrag kommt zustande, sobald die vom Vertreter der Gemeinschaft unterzeichnete Ausfertigung dem Verwalter zugeht.

    (4)Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt oder seine Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt, endet dieser Vertrag mit Eintritt der Rechtskraft ohne Kündigung. Bis dahin erbrachte Leistungen werden nach § 8 vergütet; § 12 gilt. Im Übrigen lässt die Anfechtung des Vertragsbeschlusses die Bestellung unberührt und die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses diesen Vertrag.

    (5)Der Verwalter nimmt die Bestellung an.

    Bestellung, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

    Bestellung (Organakt, § 26 Abs. 1 WEG) und Vertrag sind zwei Rechtsakte; sie werden getrennt beschlossen, und die Aufhebung des einen Beschlusses berührt den anderen nicht (BGH V ZB 39/01; V ZR 278/17). Abs. 1 und 2 nennen beide Beschlüsse; sie sollen aus derselben Versammlung stammen (BGH V ZR 114/14). Abs. 4 schließt eine Gesetzeslücke: Fällt die Bestellung rechtskräftig weg, endet auch der Vertrag. Wer danach oder nach Ablauf der Bestellungszeit trotzdem weiterverwaltet, wird dadurch nicht freier: Der faktische Verwalter hat dieselben Pflichten wie ein bestellter und ersetzt der Gemeinschaft den Schaden aus unberechtigten Zahlungen (BGH, Urt. v. 30.01.2026 – V ZR 76/25).

    Ausfüllen: In Abs. 1 genau eine Variante ankreuzen; bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums (b und c) sind höchstens drei Jahre zulässig, sonst fünf (§ 26 Abs. 2 WEG); Variante (c) fachanwaltlich begleiten lassen. Die Bindungsfrist in Abs. 3 großzügig setzen (einige Wochen nach der Versammlung); ohne Frist gälte nur § 147 Abs. 2 BGB. Typischer Fehler: Der Entwurf lag der Einladung nicht bei (BGH V ZR 110/19), bei Neubestellung fehlen die Alternativangebote (BGH V ZR 96/10).

    § 2Laufzeit, Abberufung, Kündigung, Amtsniederlegung

    (1)Die Laufzeit beginnt mit dem Bestellungszeitraum (§ 1 Abs. 1), bei späterem Vertragsschluss mit Zugang der Annahme (§ 1 Abs. 3); Leistungen davor werden nach § 8 vergütet. Der Vertrag endet ohne Kündigung mit Ablauf des Bestellungszeitraums; die Laufzeit beträgt höchstens fünf, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Er verlängert sich nicht stillschweigend; eine Fortsetzung setzt erneute Bestellung (§ 26 Abs. 2 S. 2 WEG) und neuen Vertragsbeschluss voraus.

    (2)Ordentliche Kündigung durch die Gemeinschaft:

    Bitte eine Variante wählen

    (3)Die Wohnungseigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 S. 1 WEG). Dann endet dieser Vertrag ohne Kündigung mit Ablauf von Monaten (höchstens sechs, § 26 Abs. 3 S. 2 WEG) nach Wirksamwerden der Abberufung. Die Abberufung löst keine Zahlungspflicht aus; Abs. 4 bleibt unberührt.

    (4)Jede Partei kann aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 626 BGB). Wichtige Gründe für die Gemeinschaft sind insbesondere:

    1. ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Verwalters;
    2. Wegfall der Erlaubnis nach § 34c GewO (§ 10 Abs. 2);
    3. Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung nach § 9 Abs. 5;
    4. Verfügungen über Gelder der Gemeinschaft ohne Deckung durch Wirtschaftsplan, Beschluss, § 4 oder Notmaßnahme;
    5. Führung von Geldern der Gemeinschaft auf fremden Konten (§ 5 Abs. 1);
    6. Ausscheiden der zertifizierten Person ohne fristgerechten Ersatz (§ 10 Abs. 3).

    Wichtiger Grund für den Verwalter ist insbesondere ein Verzug der Gemeinschaft mit zwei Monatsbeträgen der Grundvergütung trotz Mahnung und Nachfrist. Behebbare Verstöße sind vorher abzumahnen (§ 314 Abs. 2 BGB). Die Gemeinschaft kündigt aufgrund eines Beschlusses durch den Vertreter der Gemeinschaft in Textform; die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn Versammlung und Kündigung unverzüglich erfolgen. Der Verwalter kündigt in Textform gegenüber dem Beiratsvorsitzenden, hilfsweise allen Wohnungseigentümern.

    (5)Der Verwalter kann sein Amt niederlegen; damit endet dieser Vertrag. Er kündigt die Niederlegung mindestens Monate vorher in Textform gegenüber Beiratsvorsitzendem und Wohnungseigentümern an und beruft rechtzeitig eine Versammlung zur Nachfolgerbestellung ein; aus wichtigem Grund entfällt die Frist. Legt er ohne wichtigen Grund zur Unzeit (§ 671 Abs. 2 BGB) oder unangekündigt nieder, ersetzt er den Schaden, etwa Mehrkosten einer Übergangsverwaltung.

    (6)Der Vertrag endet ferner mit Tod (§ 673 BGB) oder Erlöschen des Verwalters und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder deren Ablehnung mangels Masse.

    (7)Nach einer Abberufung erhält der Verwalter bis zum Vertragsende die Grundvergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen (§ 615 S. 2 BGB), keine Sondervergütung für nicht erbrachte Leistungen. Vorausgezahlte Vergütung für die Zeit danach zahlt er zurück (§ 628 Abs. 1 S. 3 BGB); § 8 Abs. 8 gilt.

    (8)Bei jedem Ende dieses Vertrags („Vertragsende“) gilt § 12.

    Laufzeit, Abberufung, Kündigung, Amtsniederlegung

    Die Laufzeit ist an den Bestellungszeitraum gekoppelt: Der Vertrag beginnt und endet mit dem Amt, ohne Kündigung und ohne Verlängerungsautomatik. Eine Wiederbestellung braucht einen neuen Beschluss, frühestens ein Jahr vor Ablauf (§ 26 Abs. 2 WEG); ein Vertrag, der sich „stillschweigend verlängert“, liefe ohne Bestellung ins Leere und wäre nach § 309 Nr. 9 lit. b BGB angreifbar – der häufigste Fehler in Altverträgen.

    Laufzeit über zwei Jahren: § 309 Nr. 9 lit. a BGB begrenzt formularmäßige Laufzeiten gegenüber Verbrauchern auf zwei Jahre. Der BGH hielt die Vorgängernorm 2002 wegen § 26 WEG für unanwendbar (V ZB 39/01); ob das nach der Reform 2020 fortgilt, ist streitig. Empfehlung: bei mehr als zwei Jahren das Kündigungsrecht in Abs. 2 anbieten; wer verzichtet, trägt das Risiko bewusst. „Bis fünf Jahre AGB-fest“ lässt sich derzeit nicht sagen.

    Abs. 3 gibt § 26 Abs. 3 WEG wieder; Abweichungen sind unzulässig (§ 26 Abs. 5 WEG; BGH V ZR 65/21). Kürzere Fristen sind erlaubt, „0“ heißt Vertragsende mit der Abberufung. Bis dahin gibt es die Grundvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 615 S. 2 BGB); Instanzgerichte setzen pauschal 20 bis 30 Prozent an. Die Amtsniederlegung (Abs. 5) ist stets wirksam; wer ohne wichtigen Grund zur Unzeit niederlegt, haftet für Mehrkosten (§ 671 Abs. 2 BGB; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 31.08.2020 und 27.10.2020 – 2-13 S 87/19). Vor einer Kündigung wegen behebbarer Verstöße verlangen Gerichte eine Abmahnung (LG Berlin, Urt. v. 15.02.2022 – 55 S 25/21). Zu § 627 BGB schweigt das Muster bewusst; die feste monatliche Vergütung spricht gegen dessen Anwendung.

    § 3Aufgaben, Grundleistungen, Mitwirkung der Gemeinschaft

    (1)Der Verwalter erbringt die Grundleistungen nach Anlage 1 Teil A. Sie umfassen alle Aufgaben, die das Wohnungseigentumsgesetz dem Verwalter zuweist (§§ 24, 27 Abs. 1, 28 WEG) oder die in jeder Gemeinschaft laufend anfallen. Anlage 1 Teil A konkretisiert diese Pflichten, beschränkt sie aber nicht.

    (2)Besondere Leistungen nach Anlage 1 Teil B erbringt der Verwalter auf Beschluss, auf Anforderung des Verwaltungsbeirats oder bei Eintritt des dort genannten Auslösers; die Vergütung richtet sich ausschließlich nach Anlage 2 (§ 8 Abs. 3). Alle sonstigen Leistungen ordnungsmäßiger Verwaltung sind Grundleistungen und mit der Grundvergütung abgegolten.

    (3)Unterlagen und Informationen stellt der Verwalter den Wohnungseigentümern nach der angekreuzten Option bereit:

    Bitte eine Variante wählen

    Das Eigentümerportal ersetzt weder die Einsicht nach § 18 Abs. 4 WEG (§ 6 Abs. 5) noch die Aufbewahrung der Originale (§ 12 Abs. 6).

    (4)Erklärungen zwischen den Parteien bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit das Gesetz nichts Strengeres verlangt. Ladungen und Mitteilungen an die Wohnungseigentümer ergehen in Textform (§ 24 Abs. 4 WEG), per E-Mail nur an benannte Adressen, sonst per Post. Erklärungen gegenüber der Gemeinschaft richtet der Verwalter an den Vertreter der Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3).

    (5)Sprechzeiten des Verwalters: . Notfallrufnummer bei Gefahr für Personen oder Sachen außerhalb der Sprechzeiten: . Ansprechpartner für die Wohnanlage: . Änderungen teilt der Verwalter in Textform mit; Anfragen beantwortet er in angemessener Frist.

    (6)Der Verwalter handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters und wirtschaftlich. Er beachtet Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse; Weisungen erteilen die Wohnungseigentümer durch Beschluss, Zustimmungsvorbehalte des Verwaltungsbeirats bleiben unberührt. Beschäftigte und Dienstleister setzt er nach § 13 Abs. 4 ein.

    (7)Die Gemeinschaft verschafft dem Verwalter zu Vertragsbeginn die für die Verwaltung erforderlichen Unterlagen, Daten und Zugänge, soweit der Verwalter sie nicht vom Vorverwalter oder Bauträger erhält (Anlage 1 A.1), insbesondere Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung mit Nachträgen, Eigentümerliste, Beschluss-Sammlung und Niederschriften, laufende Verträge, Versicherungsscheine, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Belege der letzten drei Wirtschaftsjahre, Kontounterlagen sowie Schlüssel. Fehlen erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung mit angemessener Frist, darf der Verwalter Zweitschriften nach Ankündigung gegenüber dem Verwaltungsbeirat auf Kosten der Gemeinschaft bei Dritten beschaffen; die gerichtliche Durchsetzung von Herausgabeansprüchen gegen den Vorverwalter bleibt Beschlusssache. Die Frist nach § 7 Abs. 3 beginnt für das erste abzurechnende Wirtschaftsjahr nicht, bevor die Unterlagen nach Satz 1 im Wesentlichen vollständig vorliegen; Verzögerungen, die hierauf beruhen, hat der Verwalter nicht zu vertreten, soweit er die Beschaffung nach Satz 2 betrieben hat.

    (8)Die Gemeinschaft wirkt darauf hin, dass die Wohnungseigentümer dem Verwalter Eigentümerwechsel sowie Änderungen von Kontaktdaten und Bankverbindungen unverzüglich mitteilen und dass während der Laufzeit ein Vertreter nach § 1 Abs. 3 vorhanden ist.

    Aufgaben, Grundleistungen, Mitwirkung der Gemeinschaft

    Bei aufgespaltener Vergütung verlangt der BGH eine klare Abgrenzung; für laufend anfallende Aufgaben muss der Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein (BGH, Urt. v. 05.07.2019 – V ZR 278/17). Deshalb: Positivliste in Anlage 1 Teil A, abschließende Liste in Teil B, Auffangregel in Abs. 2 zugunsten der Gemeinschaft.

    Ein Portal (Abs. 3) ist Grundleistung ohne Zusatzentgelt; jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Zugang (AG München, Urt. v. 26.05.2025 – 1291 C 23031/24 WEG). Es ersetzt weder die Einsicht nach § 18 Abs. 4 WEG noch Papier auf Verlangen. Abs. 4 legt Textform fest; strenger darf ein Formularvertrag nicht sein (§ 309 Nr. 13 BGB), und E-Mail-Zwang für Wohnungseigentümer kann der Vertrag nicht anordnen. Abs. 5 nennt bewusst keine Reaktionszeit in Stunden: sie wäre einklagbar und im Urlaubs- oder Krankheitsfall kaum zu halten. Typischer Fehler: Option (a) ankreuzen und das Portal in Anlage 2 trotzdem bepreisen.

    Abs. 7 und 8 regeln die Mitwirkung der Gemeinschaft: Ohne Unterlagen keine Verwaltung. Die Herausgabepflicht des Vorverwalters folgt aus § 667 BGB (§ 12, Anlage 1 A.1); Abs. 7 schließt die Lücke, wenn dort nichts zu holen ist, und koppelt die Frist für die erste Jahresabrechnung an die im Wesentlichen vollständige Übergabe. Eine pauschale Haftungsfreistellung des Verwalters enthält das Muster bewusst nicht: Entlastet ist der Verwalter nur, soweit er die fehlenden Unterlagen selbst nachgefordert und beschafft hat (Abs. 7 Satz 2); im Übrigen bleibt es bei § 280 Abs. 1 BGB. Typischer Fehler: Die Übernahme scheitert monatelang am Vorverwalter, aber niemand berichtet dem Verwaltungsbeirat und beziffert Aufwand und Folgen; Abs. 7 gibt dafür den Weg vor.

    § 4Befugnisse und Vertretung

    (1)Ohne Beschluss trifft der Verwalter Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), insbesondere die laufenden Aufgaben nach Anlage 1 Teil A, kleinere Reparaturen und die Durchsetzung von Hausgeldforderungen (Abs. 5). Beschlüsse führt er durch.

    (2)Für eine Erweiterung nach § 27 Abs. 2 WEG gilt die angekreuzte Option.

    Bitte eine Variante wählen

    Der Verwalter darf dann ohne gesonderten Beschluss:

    1. Erhaltungsmaßnahmen veranlassen und Aufträge vergeben bis EUR brutto je Einzelmaßnahme und EUR brutto je Wirtschaftsjahr, soweit im Wirtschaftsplan oder aus der Erhaltungsrücklage gedeckt;
    2. Sonderfachleute und Rechtsanwälte außerhalb des Abs. 5 beauftragen bis EUR brutto je Fall und EUR brutto je Wirtschaftsjahr;
    3. Verträge über Versorgung, Wartung, Hausmeister-, Reinigungs- und Winterdienst abschließen, ändern und kündigen mit Laufzeit und Kündigungsfrist von jeweils höchstens Monaten, soweit im Wirtschaftsplan gedeckt.

    Über Maßnahmen nach a) bis c) berichtet er dem Verwaltungsbeirat vierteljährlich und den Wohnungseigentümern in der nächsten Versammlung; ab EUR brutto je Maßnahme holt er vorher die Zustimmung des Verwaltungsbeirats in Textform ein. Beschlussbedürftig bleiben Grundstückskauf- und Darlehensverträge (§ 9b Abs. 1 WEG), bauliche Veränderungen (§ 20 WEG), Personalanstellung und Verträge mit dem Verwalter oder ihm verbundenen Unternehmen (§ 13 Abs. 3). Die Erweiterung gilt nur, soweit die Wohnungseigentümer sie mit diesen Beträgen beschlossen haben.

    (3)Notmaßnahmen zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) trifft der Verwalter auch über die Beträge des Abs. 2 hinaus. Er unterrichtet Verwaltungsbeirat und Wohnungseigentümer unverzüglich in Textform und legt das weitere Vorgehen zur Beschlussfassung vor.

    (4)Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b Abs. 1 WEG); Beschränkungen aus diesem Vertrag oder aus Beschlüssen wirken nur im Innenverhältnis (§ 9b Abs. 1 S. 3 WEG). Untervollmacht erteilt er nur zweckgebunden für einen einzelnen Vorgang, insbesondere Prozessvollmacht, keine Generaluntervollmacht.

    (5)Bei Klagen gegen die Gemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG) unterrichtet der Verwalter die Wohnungseigentümer unverzüglich, beauftragt zur Fristwahrung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) und holt möglichst einen Beschluss zur Prozessführung ein. Rückständiges Hausgeld mahnt er an und übergibt es danach einem Rechtsanwalt oder dem gerichtlichen Mahnverfahren (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG); Vergleichsangebote für Rechtsanwälte und Sachverständige sind nicht nötig. Weitergehende Verfahrensbegleitung ist besondere Leistung nach Anlage 1 Teil B Nr. 8, nicht bei Verfahren aufgrund einer Pflichtverletzung des Verwalters.

    (6)Seine Bestellung weist der Verwalter durch die Niederschrift mit öffentlich beglaubigten Unterschriften nach (§ 26 Abs. 4 WEG); die Gemeinschaft sorgt für die Beglaubigung durch die Unterzeichner nach § 24 Abs. 6 WEG und trägt die Kosten. Eine gesonderte Vollmachtsurkunde wird nicht erteilt; frühere Urkunden gibt der Verwalter bei Vertragsende zurück (§ 12).

    Befugnisse und Vertretung

    Ohne Beschluss darf der Verwalter nur Maßnahmen untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG); Maßstab ist der durchschnittliche Wohnungseigentümer der konkreten Anlage (BT-Drs. 19/22634, S. 46 f.). Die Erweiterung nach § 27 Abs. 2 WEG (Option (b)) wirkt nur durch Beschluss: Ladung und Vertragsbeschluss müssen die Beträge nennen; Teil A enthält den Beschlusstext. Der BGH lässt eine weite Delegation zu, wenn die Wohnungseigentümer die Grundentscheidung treffen (BGH, Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 215/20; Urt. v. 05.07.2024 – V ZR 241/23); dort ging es bei 70 Einheiten um 4.000/8.000 Euro für Erhaltung und 3.000/6.000 Euro für Sonderfachleute (Beispiel, keine Empfehlung). Unbegrenzte Vergabeklauseln, Personalanstellung, Verträge „im Einvernehmen mit dem Beirat“ und Generaluntervollmacht halten nicht (OLG München, Beschl. v. 20.03.2008 – 34 Wx 46/07); Vergleichsangebote für Rechtsanwälte und Sachverständige sind entbehrlich (BGH, Urt. v. 18.07.2025 – V ZR 76/24).

    Eine Vollmachtsurkunde sieht das Muster nicht vor (Abs. 6): Die Vertretungsmacht folgt aus § 9b Abs. 1 WEG, der Nachweis aus der Niederschrift mit beglaubigten Unterschriften (§ 26 Abs. 4 WEG). Typischer Fehler: Kompetenzklausel im Vertrag, aber Ladung und Beschluss schweigen dazu; dann gilt nur der gesetzliche Rahmen.

    § 5Konten und Vermögen der Gemeinschaft

    (1)Sämtliche Gelder der Gemeinschaft werden ausschließlich auf Konten geführt, deren Inhaberin die Gemeinschaft ist; der Verwalter ist nur verfügungsberechtigt. Treuhand-, Sammel- oder Anderkonten des Verwalters sind unzulässig. Er richtet die Konten unverzüglich ein oder lässt sie umschreiben und wirkt an der Legitimation der Gemeinschaft gegenüber dem Institut mit (§ 4 Abs. 6).

    (2)Die Gemeinschaft unterhält ein Girokonto („Gemeinschaftskonto“) und ein getrenntes Konto für die Erhaltungsrücklage und weitere beschlossene Rücklagen („Rücklagenkonto“). Der Verwalter weist die Rücklagen gesondert aus (§ 7 Abs. 5) und verwendet sie nur für ihren Zweck oder aufgrund Beschlusses; Vergütung und Auslagen entnimmt er nicht aus Rücklagen (§ 8 Abs. 6).

    (3)Über die Anlage der Rücklagen beschließen die Wohnungseigentümer; ohne Beschluss hält der Verwalter sie täglich verfügbar auf dem Rücklagenkonto. Er schlägt nur Anlagen mit gesetzlicher Einlagensicherung (§ 8 EinSiG) ohne Kursrisiko vor, die verfügbar bleiben, und weist den Verwaltungsbeirat auf Guthaben über der Sicherungsgrenze hin. Erträge stehen der Gemeinschaft zu.

    (4)Der Verwalter zahlt nur gegen geprüften Beleg und nur, soweit Wirtschaftsplan, Beschluss oder seine Befugnisse nach § 4 die Zahlung decken. Verfügungsberechtigt sind: ; Änderungen teilt er dem Verwaltungsbeirat mit. Eine Barkasse führt er nicht. Abbuchung der Grundvergütung: § 8 Abs. 6. Vier-Augen-Prinzip und Leserecht (Abs. 5) wirken nur im Innenverhältnis (§ 9b Abs. 1 S. 3 WEG).

    Vier-Augen-Prinzip:

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    (5)Vorschüsse und Nachschüsse zieht der Verwalter per SEPA-Lastschrift ein, soweit Mandate vorliegen; die Fälligkeit richtet sich nach dem Beschluss der Wohnungseigentümer (§ 28 Abs. 3 WEG). Dem Verwaltungsbeirat übermittelt er in Textform eine Übersicht über Kontostände, Rücklagen und offene Forderungen, und zwar

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    Online-Leserecht:

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    (6)Entgelte des Instituts für Kontoführung, Zahlungsverkehr, Verwahrung und Leserecht sind Kosten der Gemeinschaft und keine Auslagen des Verwalters (§ 8 Abs. 5); sie werden vom Gemeinschaftskonto beglichen. Software und Bankanbindung seines Betriebs trägt der Verwalter.

    (7)Provisionen, Boni, Rabatte oder sonstige Vorteile, die der Verwalter oder seine Beschäftigten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Dritten erhalten, legt er dem Verwaltungsbeirat unverzüglich offen und gibt sie an die Gemeinschaft heraus (§§ 675, 667 BGB), es sei denn, die Wohnungseigentümer gestatten das Behalten in Kenntnis von Art und Höhe durch Beschluss. Verflechtungen: § 13 Abs. 2.

    (8)Mit dem Vertragsende erlischt die Verfügungsberechtigung; der Verwalter beantragt spätestens zum Vertragsende die Löschung seiner Berechtigungen und Online-Zugänge einschließlich derjenigen seiner Beschäftigten, wirksam mit dem Vertragsende oder mit der späteren Legitimation des Nachfolgers, bestätigt sie der Gemeinschaft in Textform und wirkt an der Berechtigung des Nachfolgers mit (Kontounterlagen, Gläubiger-Identifikationsnummer, Lastschriftmandate). Danach verfügt er nur, soweit der Nachfolger oder der Vertreter der Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3) in Textform freigibt. Konten löst er nicht auf.

    Konten und Vermögen der Gemeinschaft

    Das Geld gehört der rechtsfähigen Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 WEG), also lauten die Konten auf sie; Treuhand- oder Sammelkonten des Verwalters widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung (LG Berlin, Urt. v. 15.02.2022 – 55 S 25/21 WEG; LG Saarbrücken, Urt. v. 04.05.2018 – 5 S 44/17). Die Rücklage ist zweckgebunden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.2005 – I-3 Wx 326/04); ihre Anlage ist Beschlusssache, die Einlagensicherung deckt 100.000 Euro je Einleger und Institut (§ 8 EinSiG), größere Rücklagen sollten aufgeteilt werden. Vier-Augen-Prinzip und Leserecht sind Innenbindungen nach § 27 Abs. 2 WEG (BT-Drs. 19/22634, S. 47) und gehören deshalb in den Vertragsbeschluss (Teil A, A.3); nach außen bleibt die Vertretungsmacht unbeschränkt (§ 9b Abs. 1 S. 3 WEG).

    Ausfüllen: verfügungsberechtigte Personen eintragen, je Wahlklausel genau eine Option; vorher mit dem Institut klären, ob es Zweitfreigabe und reines Leserecht abbildet. Typischer Fehler beim Verwalterwechsel: Der Altverwalter bleibt monatelang verfügungsberechtigt; Abs. 8 verpflichtet ihn, die Löschung selbst zu veranlassen und zu bestätigen – als Nachfolger verlangen Sie diese Bestätigung mit der Übergabe (Teil A, A.5).

    § 6Versammlung, Beschlüsse, Verwaltungsbeirat

    (1)Der Verwalter beruft jährlich mindestens eine Versammlung ein (§ 24 Abs. 1 WEG). Mit der Grundvergütung abgegolten sind: Vorbereitung, Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen, Ladung in Textform mit mindestens drei Wochen Frist (§ 24 Abs. 4 WEG), Prüfung von Vollmachten und Stimmrechten, Leitung (§ 24 Abs. 5 WEG), Feststellung und Verkündung der Beschlüsse, Niederschrift (Abs. 4); ein Zuschlag für Abend- oder Wochenendtermine fällt nicht an. Weitere Versammlungen, auch nach § 24 Abs. 2 WEG, sind besondere Leistungen (Anlage 1 Teil B Nr. 1); hat der Verwalter den Anlass zu vertreten, etwa einen Ladungsfehler, erhält er keine Vergütung.

    (2)Die Versammlung findet in Präsenz statt; Online-Teilnahme (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG) und die Versammlung ohne physische Präsenz (§ 23 Abs. 1a WEG) setzen einen Beschluss voraus. Dann stellt der Verwalter als Grundleistung eine Videokonferenzlösung mit Teilnehmeridentifikation und Abstimmungsfunktion bereit. Für die Technikkosten gilt die angekreuzte Option.

    Bitte eine Variante wählen

    Beschließen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 Versammlungen ohne physische Präsenz, findet bis einschließlich 2028 jährlich eine Präsenzversammlung statt, sofern sie nicht einstimmig darauf verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG). Aufzeichnungen unterbleiben (§ 11 Abs. 5).

    (3)Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs. 3 WEG) bereitet der Verwalter vor und stellt das Ergebnis fest. Bis zu Verfahren je Wirtschaftsjahr sind mit der Grundvergütung abgegolten; weitere sind besondere Leistungen (Anlage 1 Teil B Nr. 2).

    (4)Die Niederschrift fertigt der Verwalter unverzüglich (§ 24 Abs. 6 WEG) und stellt sie spätestens Wochen nach der Versammlung in Textform oder im Eigentümerportal bereit. Die Beschluss-Sammlung führt er fortlaufend nach § 24 Abs. 7 und 8 WEG einschließlich Anfechtungsvermerken. Beschlüsse führt er durch (§ 27 Abs. 1 WEG).

    (5)Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG, § 12 Abs. 1) gewährt der Verwalter jedem Wohnungseigentümer in seinen Geschäftsräumen nach Terminvereinbarung, bei vereinbartem Eigentümerportal auch dort; Kopien gegen Auslagen nach Anlage 2 Teil E.

    (6)Der Verwalter unterstützt den Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG): Er legt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung rechtzeitig zur Prüfung vor (§ 7 Abs. 4), stellt Belege digital oder vor Ort bereit und nimmt an bis zu Beiratssitzungen je Wirtschaftsjahr teil (weitere: Anlage 1 Teil B Nr. 3). Über wesentliche Vorgänge (größere Schäden, Rechtsstreitigkeiten, erhebliche Zahlungsrückstände, Notmaßnahmen, drohende Planüberschreitungen) unterrichtet er ihn unverzüglich in Textform. Der Verwaltungsbeirat übernimmt keine Verwalteraufgaben. Über die Entlastung entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss; einen Anspruch darauf hat der Verwalter nicht.

    Versammlung, Beschlüsse, Verwaltungsbeirat

    Die jährliche Versammlung mit Ladung in Textform und drei Wochen Frist (§ 24 Abs. 1, 4 WEG) ist immer Grundleistung. Weitere Versammlungen dürfen Sie berechnen, aber nicht, wenn Sie den Anlass zu vertreten haben; eine Klausel ohne diese Ausnahme ist unwirksam (AG Oberhausen, Urt. v. 25.09.2018 – 34 C 14/18; BGH V ZR 278/17). Online-Teilnahme und virtuelle Versammlung setzen einen Beschluss voraus (§ 23 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a WEG: Dreiviertelmehrheit, längstens drei Jahre); bis einschließlich 2028 gilt § 48 Abs. 6 WEG: jährlich eine Präsenzversammlung, wenn nicht einstimmig verzichtet wird.

    Kontingente (Abs. 3, 6): Zwei Umlaufverfahren und zwei bis vier Beiratssitzungen je Jahr sind verbreitet; ein leeres Feld bedeutet keine Grenze. Die Niederschrift-Frist (Abs. 4) sollte deutlich unter der Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 45 WEG) liegen. Kopien bei der Einsicht (Abs. 5) zahlt der Eigentümer (BGH, Urt. v. 11.02.2011 – V ZR 66/10). Einen Anspruch auf Entlastung enthält das Muster nicht (BGH, Beschl. v. 17.07.2003 – V ZB 11/03). Typischer Fehler: eine Wiederholungsversammlung wegen eigenen Ladungsfehlers nach Anlage 2 abrechnen.

    § 7Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

    (1)Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt (§ 28 Abs. 1 S. 2 WEG); dieser Vertrag ändert es nicht.

    (2)Der Verwalter stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf (voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben, Zuführung zu den Rücklagen, Einzelwirtschaftspläne je Einheit nach dem geltenden Verteilungsschlüssel), für das Folgejahr bis zum . Er legt ihn dem Verwaltungsbeirat vor (§ 29 Abs. 2 S. 2 WEG), stellt ihn den Wohnungseigentümern spätestens mit der Ladung bereit und bereitet den Beschluss über die Vorschüsse vor (§ 28 Abs. 1 WEG). Haben die Wohnungseigentümer die Fortgeltung der Vorschüsse beschlossen, erhebt er sie bis zum neuen Beschluss weiter.

    (3)Innerhalb von Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Verwalter die Jahresabrechnung auf: Gesamtabrechnung mit Einnahmen, Ausgaben und Kontoständen, Einzelabrechnungen je Einheit mit Vorschüssen und Nachschuss oder Guthaben, Entwicklung der Rücklagen. Er bereitet den Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG vor und setzt ihn um. Kann er die Frist ohne eigenes Verschulden nicht halten, teilt er dem Verwaltungsbeirat Grund und voraussichtlichen Termin unverzüglich in Textform mit.

    (4)Mindestens Wochen vor der Versammlung stellt der Verwalter dem Verwaltungsbeirat den Entwurf der Jahresabrechnung mit Kontoauszügen und Belegen zur Prüfung zur Verfügung (§ 29 Abs. 2 S. 2 WEG), nach Wahl des Beirats digital oder vor Ort. Er beantwortet Rückfragen und teilt die Stellungnahme des Beirats den Wohnungseigentümern mit.

    (5)Mit der Jahresabrechnung erstellt der Verwalter den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) mit dem Stand der Rücklagen und dem wesentlichen Gemeinschaftsvermögen (Kontoguthaben, Forderungen einschließlich rückständiger Vorschüsse, Verbindlichkeiten) und stellt ihn jedem Wohnungseigentümer nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 zur Verfügung.

    (6)Grundleistungen sind auch die Bescheinigung nach § 35a EStG in der Einzelabrechnung, die Mitwirkung an der Heiz-, Warmwasser- und Wasserkostenabrechnung (Beauftragung des beschlossenen Messdienstleisters, Datenlieferung, Prüfung und Übernahme seiner Abrechnung) sowie die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen und der Angaben zur CO2-Kostenaufteilung, soweit der Messdienstleister sie liefert; dessen Vergütung trägt die Gemeinschaft. Steuererklärungen der Gemeinschaft sind besondere Leistungen nach Anlage 1 Teil B Nr. 15.

    (7)Beschlossene Sonderumlagen berechnet der Verwalter, fordert sie ein und rechnet sie ab; das ist Grundleistung. Reicht die Liquidität voraussichtlich nicht aus, informiert er den Verwaltungsbeirat unverzüglich und schlägt eine Sonderumlage oder eine Anpassung der Vorschüsse vor.

    (8)Für Abrechnungen nach dem Vertragsende gilt § 12 Abs. 5. Fehlende oder fehlerhafte Abrechnungen eines Vorverwalters für frühere Wirtschaftsjahre erstellt der Verwalter als besondere Leistung nach Anlage 1 Teil B Nr. 12.

    Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

    Seit dem WEMoG beschließen die Wohnungseigentümer über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) sowie über Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG), nicht über das Rechenwerk. Das Wirtschaftsjahr kann ein Vertrag nicht ändern (AG Oberhausen, Urt. v. 25.09.2018 – 34 C 14/18). Eine gesetzliche Frist für die Jahresabrechnung gibt es nicht; Instanzgerichte halten meist drei bis sechs Monate für angemessen. § 35a-Bescheinigung, Heizkostenmitwirkung, Verbrauchsinformation, CO2-Aufteilung und Sonderumlagen fallen laufend an und sind deshalb Grundleistung; ein Sonderhonorar für Sonderumlagen neben der Pauschale hat das LG Hanau als überraschend verworfen (Beschl. v. 19.11.2009 – 8 T 90/08).

    Verzögert sich eine Abrechnung, ist das kein Grund, den Einzug auszusetzen: Gegen Hausgeldvorschüsse steht den Wohnungseigentümern kein Zurückbehaltungsrecht zu, auch nicht wegen fehlender Jahresabrechnungen (BGH, Urt. v. 14.11.2025 – V ZR 190/24). Der Verwalter zieht weiter ein und mahnt nach § 4 Abs. 5; Abs. 3 S. 3 verlangt dafür die unverzügliche Mitteilung an den Verwaltungsbeirat.

    Ausfüllen: Wirtschaftsplan-Termin vor Jahresbeginn eintragen; findet die Versammlung erst im Frühjahr statt, brauchen Sie einen Beschluss über die Fortgeltung der Vorschüsse (Hinweis in Teil A, A.3). Die Belegprüfungsfrist soll dem Beirat eine echte Prüfung erlauben. Typischer Fehler: § 35a-Bescheinigung oder Sonderumlage mit Preis in Anlage 2 – der klassische Angriffspunkt in der Vergütungsklage.

    § 8Vergütung

    (1)Die Grundvergütung nach Abs. 2 gilt die Grundleistungen und alle sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 2 ab; keine Tätigkeit wird doppelt vergütet. Leistungen, deren Anlass der Verwalter zu vertreten hat, erbringt er ohne Sondervergütung und Auslagenersatz.

    (2)Die Grundvergütung beträgt je Einheit und Monat EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer von Prozent, das sind EUR brutto. Einheit ist jedes im Grundbuch eingetragene Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnanlage. Für die Zählung gilt:

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    Den Gesamtbetrag je Monat weist Anlage 2 Teil A aus. Ändert sich die Zahl der Einheiten im Grundbuch, gilt sie vom Folgemonat an; die Sätze je Einheit bleiben.

    (3)Für besondere Leistungen (Anlage 1 Teil B) erhält der Verwalter Sondervergütung nur in der in Anlage 2 Teil C und D bezifferten Höhe: Pauschale, Prozentsatz mit Bezugsgröße, Schwelle und Höchstgrenze oder Stundensatz nach Qualifikationsstufe mit Zeitnachweis. Eine Vergütung „nach Aufwand“ ohne bezifferten Satz gibt es nicht. Übersteigt die voraussichtliche Sondervergütung eines Vorgangs EUR brutto, holt der Verwalter vorab die Zustimmung des Verwaltungsbeirats in Textform ein, über EUR brutto einen Beschluss der Wohnungseigentümer; ein anordnender Beschluss mit Vergütungsangabe genügt. Ohne Verwaltungsbeirat entscheidet ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer. Bei Notmaßnahmen (§ 4 Abs. 3) genügt nachträgliche Zustimmung. Fehlt sie, entfällt der Anspruch, soweit er die Schwelle übersteigt.

    (4)Alle Beträge sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer; Nettobetrag und Steuersatz stehen daneben. Ändert sich der Steuersatz, ändert sich nur der Steueranteil.

    (5)Auslagen ersetzt die Gemeinschaft nur für die in Anlage 2 Teil E abschließend genannten eigenen Aufwendungen des Verwalters zu den dort genannten Sätzen gegen Nachweis. Allgemeine Geschäftskosten sind mit der Grundvergütung abgegolten; eine Verwaltungskostenpauschale gibt es nicht. Kosten der Gemeinschaft (Kontoentgelte, Gerichts- und Anwaltskosten, Messdienste) zahlt der Verwalter unmittelbar vom Gemeinschaftskonto (§ 5 Abs. 6).

    (6)Die Grundvergütung ist monatlich am . Tag für den laufenden Monat fällig; der Verwalter darf sie in der bezifferten Höhe vom Gemeinschaftskonto abbuchen, nicht vom Rücklagenkonto. Sondervergütung und Auslagen werden mit Rechnung und Nachweis und, soweit erforderlich, Zustimmung nach Abs. 3 fällig; der Verwalter bucht sie frühestens zwei Wochen nach Übermittlung der Rechnung an den Vertreter der Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3) vom Gemeinschaftskonto ab, bei Einwendungen in Textform nicht vor Klärung. Verzug richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB; Aufrechnung und Zurückbehaltung der Gemeinschaft bleiben unbeschränkt.

    (7)Für die Anpassung der Grundvergütung während der Laufzeit gilt:

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    Eine Anpassung wird nur durch Beschluss und Vertragsänderung nach § 14 Abs. 2 wirksam; der Indexstand bei Wirksamwerden ist neuer Ausgangswert. Automatische Änderungen, einseitige Anpassungen und Zustimmungsfiktionen sind ausgeschlossen; scheitert eine Anpassung, bleibt es bei der bisherigen Vergütung ohne Kündigungsrecht.

    (8)Bei Beginn oder Ende im Laufe eines Monats ist die Grundvergütung zeitanteilig nach Kalendertagen geschuldet; begonnene besondere Leistungen werden nach dem erbrachten Teil vergütet. Nach Abberufung gilt § 2 Abs. 7.

    Ausfüllhinweis: Brutto = netto × (1 + Steuersatz ÷ 100). Beschluss-Schwelle in Abs. 3 über der Beirats-Schwelle, beide brutto. Anlage 2 Teil B nur bei Option (b) ausfüllen.
    Vergütung

    Der BGH lässt die Wahl zwischen Pauschale und Baukasten, verlangt aber eine klare Abgrenzung und einen erkennbaren Gesamtumfang für alles, was laufend anfällt (BGH, Urt. v. 05.07.2019 – V ZR 278/17). Deshalb: Was nicht in Anlage 1 Teil B steht und in Anlage 2 beziffert ist, ist abgegolten; Anlage 2 Teil A nennt den Gesamtbetrag je Monat und Jahr. Die Abbuchung der bezifferten Grundvergütung erfüllt eine Verbindlichkeit und ist kein Insichgeschäft (§ 181 BGB); aus der Rücklage darf sie nicht kommen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.2005 – I-3 Wx 326/04).

    Abs. 7: Eine automatische Erhöhung um einen festen Prozentsatz ist unwirksam (LG Frankfurt/M., Urt. v. 24.06.2021 – 2-13 S 35/20; § 1 PrKG), eine Zustimmungsfiktion hält nicht (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20). Bleiben: keine Anpassung, eine bezifferte Staffel oder ein Leistungsvorbehalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG), der nur zu Verhandlungen verpflichtet; ein Kündigungsrecht des Verwalters bei gescheiterter Anpassung fehlt bewusst. Ausfüllen: Netto und brutto müssen rechnerisch zusammenpassen; Zustimmungsschwellen in Abs. 3 an der Größe der Wohnanlage ausrichten. Typische Fehler: „nach Aufwand“ ohne Stundensatz (AG Buxtehude, Urt. v. 13.10.2022 – 31 C 389/21), Prozentsatz ohne Bezugsgröße.

    § 9Haftung und Versicherung

    (1)Der Verwalter haftet der Gemeinschaft für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 280 BGB). Unbeschränkt haftet er bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie und soweit zwingendes Recht es vorsieht.

    (2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwalter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Gemeinschaft regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verwaltung der Gelder (§ 5), Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 7), Beschlussdurchführung und Fristwahrung. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

    (3)Für Erfüllungsgehilfen (§ 13 Abs. 4) haftet der Verwalter nach § 278 BGB. Handwerker, Sonderfachleute und Dienstleister, die er im Namen der Gemeinschaft beauftragt, sind deren Vertragspartner; der Verwalter schuldet sorgfältige Auswahl und Überwachung und prüft vor einer Zahlung, ob die abgerechnete Leistung erbracht ist.

    (4)Ansprüche gegen den Verwalter verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften; Ausschlussfristen werden nicht vereinbart.

    (5)Der Verwalter unterhält während der Laufzeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO und § 15 MaBV. Versicherer: , Versicherungsschein-Nr.: . Versicherungssumme je Versicherungsfall: EUR (mindestens 500.000 Euro), je Versicherungsjahr: EUR (mindestens 1.000.000 Euro). Er weist den Versicherungsschutz bei Vertragsschluss und auf Verlangen jährlich in Textform nach und zeigt Kündigung, Wegfall oder Unterschreiten der Summen dem Vertreter der Gemeinschaft unverzüglich in Textform an (wichtiger Grund nach § 2 Abs. 4). Soweit vereinbart, unterhält er zusätzlich eine Vertrauensschadenversicherung über EUR.

    (6)Dieser Vertrag begründet Rechte nur zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter; Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen der Verwaltung richten sich gegen die Gemeinschaft (§ 18 Abs. 2 WEG). Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    Haftung und Versicherung

    Weil die Gemeinschaft Verbraucher ist (BGH VIII ZR 243/13), ist eine Haftung „nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB; LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.02.2020 – 2-13 S 94/19), ebenso eine Verjährungsverkürzung (BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06); „wesentliche Vertragspflichten“ ohne Definition sind intransparent (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04). § 9 verzichtet auf einen Summendeckel und eine Begrenzung „auf die Deckungssumme“. Die Prüfpflicht vor Zahlungen (Abs. 3) folgt BGH, Urt. v. 26.01.2024 – V ZR 162/22; Abs. 6 setzt um, dass der Vertrag keine Schutzwirkung für einzelne Wohnungseigentümer hat (BGH, Urt. v. 05.07.2024 – V ZR 34/24).

    Ausfüllen: Versicherer, Versicherungsschein-Nummer und beide Summen aus dem aktuellen Versicherungsschein übernehmen; § 15 MaBV verlangt mindestens 500.000 Euro je Fall und 1.000.000 Euro je Jahr. Die Vertrauensschadenversicherung ist freiwillig. Typischer Fehler: der aus alten Mustern übernommene Satz „haftet nur bei grober Fahrlässigkeit“ – er fällt ersatzlos weg (§ 306 Abs. 2 BGB).

    § 10Zertifizierung, Erlaubnis, Weiterbildung

    (1)Der Verwalter erklärt, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG zu sein; ist er eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind die unmittelbar mit der Verwaltung der Wohnanlage befassten Beschäftigten geprüft oder gleichgestellt (§§ 7, 8 ZertVerwV). Für die Wohnanlage eingesetzte zertifizierte Person(en): . Nachweis (Prüfung oder Gleichstellung, Stelle, Datum): . Er legt ihn auf Verlangen vor.

    (2)Der Verwalter besitzt die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, erteilt durch am ; er legt sie auf Verlangen vor. Erlischt die Erlaubnis oder wird ein Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf eingeleitet, zeigt er dies dem Vertreter der Gemeinschaft unverzüglich in Textform an.

    (3)Scheidet eine zertifizierte Person aus oder wird sie nicht mehr für die Wohnanlage eingesetzt, teilt der Verwalter dies dem Vertreter der Gemeinschaft unverzüglich in Textform mit und benennt innerhalb von Monaten eine andere zertifizierte Person. Andernfalls kann die Gemeinschaft ohne Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen (§ 2 Abs. 4); über die Abberufung entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss (§ 26 Abs. 1 WEG).

    (4)Der Verwalter erfüllt die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV und erteilt auf Anfrage in Textform Auskunft nach § 11 MaBV.

    (5)Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 4, einen Wechsel von Rechtsform, Inhaber, Firma, gesetzlichen Vertretern oder Anschrift sowie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen teilt der Verwalter dem Vertreter der Gemeinschaft unverzüglich in Textform mit.

    Zertifizierung, Erlaubnis, Weiterbildung

    Seit dem 01.12.2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a, § 48 Abs. 4 WEG); ausgenommen sind Kleinanlagen mit Eigentümer-Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Bei Gesellschaften kommt es auf die mit der Anlage befassten Beschäftigten an (§ 8 ZertVerwV); gleichgestellt sind etwa Volljuristen, Immobilienkaufleute und Immobilienfachwirte (§ 7 ZertVerwV). Abs. 2 und 4 geben die gewerberechtlichen Pflichten wieder (§ 34c GewO, §§ 11, 15b MaBV).

    Ausfüllen: In Abs. 1 die natürlichen Personen eintragen, die die Anlage betreuen, nicht die Firma. Die Ersatzfrist in Abs. 3 soll eine Nachbesetzung realistisch erlauben; drei Monate sind üblich. Typischer Fehler: „Firma XY ist zertifiziert“, obwohl die zuständige Sachbearbeitung weder geprüft noch gleichgestellt ist.

    § 11Datenschutz und Vertraulichkeit

    (1)Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten der Wohnungseigentümer, Nutzer, Vertragspartner und Dritter zur Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben (§§ 24, 27, 28 WEG) als eigenständig Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, c und f DSGVO. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Gemeinschaft ist dafür nicht erforderlich.

    (2)Verarbeitet der Verwalter aufgrund eines Beschlusses ausschließlich weisungsgebunden Daten für die Gemeinschaft (zum Beispiel Videoüberwachung, Zutrittssysteme), prüfen die Parteien, ob eine Vereinbarung nach Art. 28 oder Art. 26 DSGVO nötig ist, und schließen sie bei Bedarf ohne gesonderte Vergütung.

    (3)Der Verwalter erfüllt die Pflichten nach Art. 13 bis 21, 30 und 32 DSGVO als Grundleistung (Anlage 1 A.8), behandelt Datenschutzverletzungen nach Art. 33 und 34 DSGVO und unterrichtet den Vertreter der Gemeinschaft unverzüglich. Datenschutzbeauftragter oder Ansprechperson, soweit bestellt: .

    (4)Dienstleister, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten (zum Beispiel Software, Eigentümerportal, Banking-Plattform, Rechenzentrum), bindet der Verwalter durch Verträge nach Art. 28 DSGVO auf eigene Verantwortung; Verarbeitung nur in der EU oder im EWR oder mit Garantien nach Kapitel V DSGVO. Eine Übersicht übermittelt er auf Verlangen.

    (5)Für Online-Teilnahme, virtuelle Versammlungen (§ 6 Abs. 2) und das Eigentümerportal (§ 3 Abs. 3) wählt der Verwalter Lösungen mit Teilnehmeridentifikation, vertraulicher Übertragung und Stimmabgabe nur durch Berechtigte; Zugangsdaten vergibt er personenbezogen. Aufzeichnungen von Versammlungen erfordern einen Beschluss und die Einwilligung aller Teilnehmer.

    (6)Der Verwalter behandelt alle Angelegenheiten der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer vertraulich, auch nach Vertragsende, und verpflichtet Beschäftigte und Dienstleister entsprechend. Auskünfte an Dritte erteilt er nur mit Rechtsgrund (zum Beispiel Behörden, Notare mit Vollmacht, Einsicht nach § 18 Abs. 4 WEG).

    (7)Bei Vertragsende gibt der Verwalter die Daten nach § 12 heraus und löscht danach verbliebene Daten, soweit nicht eigene Aufbewahrungspflichten oder die Verteidigung gegen Ansprüche entgegenstehen; die Löschung bestätigt er auf Verlangen in Textform.

    Datenschutz und Vertraulichkeit

    Die Aufsichtsbehörden sehen den Verwalter für seine Aufgaben nach §§ 27, 28 WEG als eigenständig Verantwortlichen; ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Gemeinschaft ist danach nicht erforderlich (LfDI Rheinland-Pfalz, Tätigkeitsbericht 2020, Ziff. 5.1). Das AG Mannheim hat dagegen eine gemeinsame Verantwortlichkeit angenommen (Urt. v. 11.09.2019 – 5 C 1733/19 WEG); eine obergerichtliche Klärung fehlt. Das Muster folgt der Behördenlinie und öffnet in Abs. 2 den Weg zu einer Art.-26- oder Art.-28-Vereinbarung für weisungsgebundene Einzelvorgänge.

    Ausfüllen: Software, Portal, Banking-Plattform und Videokonferenzlösung sind Ihre Auftragsverarbeiter; die Gemeinschaft unterschreibt dafür nichts. Einen Datenschutzbeauftragten tragen Sie nur ein, wenn Sie einen bestellt haben oder bestellen müssen (Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG). Typischer Fehler: ein Auftragsverarbeitungsvertrag „zur Sicherheit“ mit der Gemeinschaft als Verantwortlicher – er passt nicht zur Aufgabenverteilung.

    § 12Vertragsende: Übergabe und Abwicklung

    (1)Bei jedem Vertragsende gibt der Verwalter der Gemeinschaft alle Verwaltungsunterlagen heraus (§§ 675, 667 BGB): alle Unterlagen und Daten, die die Gemeinschaft betreffen und die er zur Ausführung erhalten oder aus ihr erlangt hat – insbesondere Teilungserklärung und Pläne, Verträge, Versicherungs- und Schadensakten, Prüfberichte, Belege, Kontoauszüge, Niederschriften, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftspläne, Abrechnungen, Vermögensberichte, Eigentümerliste, Lastschriftmandate, Schlüssel und laufende Vorgänge mit Stand und Fristen. Empfänger ist der Nachfolger, sonst der Vertreter der Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3) („Übergabe“). Sie soll am letzten Tag der Laufzeit stattfinden und ist spätestens Wochen nach dem Vertragsende abgeschlossen. Die Beteiligten protokollieren sie mit Verzeichnis; fehlende Unterlagen benennt der Verwalter mit Grund.

    (2)Buchhaltungs- und Stammdaten (Buchungsjournal, Saldenlisten, offene Posten, Stammdaten von Wohnungseigentümern und Einheiten, Verteilungsschlüssel) übergibt der Verwalter elektronisch in einem gängigen, ohne seine Software lesbaren Format: . Portaldokumente (§ 3 Abs. 3) übergibt er als Dateien; Zugänge zu Diensten Dritter überträgt er auf den Nachfolger oder lässt sie sperren. Kontoberechtigungen: § 5 Abs. 8.

    (3)Ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen, Daten, Schlüsseln, Zugängen und Geldern der Gemeinschaft hat der Verwalter nicht, auch nicht wegen Vergütungsansprüchen. Übergabe, Datenexport, Schlussrechnung und Auskünfte nach Abs. 4 sind Grundleistungen (Anlage 1 A.9); vergütet wird nur die Abrechnung nach Abs. 5 Option (a).

    (4)Innerhalb der Frist nach Abs. 1 legt der Verwalter Rechnung vom Ende des zuletzt abgerechneten Wirtschaftsjahres bis zum Vertragsende (§§ 675, 666, 259 BGB): Einnahmen und Ausgaben mit Belegen, Kontostände, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rücklagen und Sonderumlagen (Schlussrechnung). Rückfragen des Nachfolgers beantwortet er bis Wochen nach der Übergabe unentgeltlich.

    (5)Eine bei Vertragsende nach § 7 Abs. 3 bereits fällige Jahresabrechnung stellt der Verwalter ohne gesonderte Vergütung fertig. Im Übrigen gilt die gewählte Option; bei Option (a) läuft die Frist nach § 7 Abs. 3 ab Ende des Wirtschaftsjahres bzw. ab Vertragsende, die Abrechnung bis zum Vertragsende folgt der Gliederung der Jahresabrechnung, der Nachfolger stellt benötigte Unterlagen bereit, die Vergütung wird mit Übergabe fällig.

    Bitte eine Variante wählen

    (6)Der Verwalter bewahrt die Verwaltungsunterlagen vollständig, geordnet und geschützt auf und vernichtet sie nicht; Vernichtung, auch nach Digitalisierung, bedarf eines Beschlusses, vor dem er auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen hinweist. Nach der Übergabe behält er Kopien nur, soweit eigene gesetzliche Pflichten, die Abrechnung nach Abs. 5 oder die Verteidigung gegen Ansprüche es erfordern; im Übrigen löscht er nach § 11 Abs. 7.

    Vertragsende: Übergabe und Abwicklung

    Bei Vertragsende ist alles herauszugeben, was der Verwalter für die Gemeinschaft erhalten oder erlangt hat (§§ 675, 667 BGB); ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung besteht nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.2007 – 15 W 181/06), wer Unterlagen als fehlend bezeichnet, muss das erklären (Protokoll mit Fehlliste). Eine Vernichtungsbefugnis nach Jahren ist unwirksam (OLG München, Beschl. v. 20.03.2008 – 34 Wx 46/07); das Muster verlangt für jede Vernichtung einen Beschluss, steuerliche Aufbewahrungsfristen klären Sie mit dem Steuerberater. Kern ist Abs. 5: Die Jahresabrechnung ist Organpflicht und endet mit dem Amt; wer zum 31.12. ausscheidet, schuldet die Vorjahresabrechnung nur bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung (BGH, Urt. v. 26.09.2025 – V ZR 206/24). Option (a) verpflichtet den Ausscheidenden gegen die in Anlage 2 Teil C Nr. 13 bezifferte Vergütung, Option (b) überlässt sie dem Nachfolger.

    Ausfüllen: Übergabefrist von wenigen Wochen (zwei sind verbreitet); Exportformat ohne Ihre Software lesbar. Als Nachfolger arbeiten Sie die Übergabe-Checkliste (Teil A, A.5) ab. Typischer Fehler: Übergabe „nach Zahlung der letzten Rechnung“ – ein unzulässiges Zurückbehaltungsrecht.

    § 13Interessenkonflikte und Dritte

    (1)Die Verwaltung von Sondereigentum (Vermietung, Mietverwaltung) ist nicht Gegenstand dieses Vertrags; sie bedarf eines gesonderten Vertrags mit dem Wohnungseigentümer. Aufwand daraus berechnet der Verwalter der Gemeinschaft nicht und führt ihn nicht über ihre Konten. Für die Vermittlung von Mietverträgen über Einheiten, die er im Sondereigentum verwaltet, verlangt er keine Provision.

    (2)Der Verwalter legt bei Vertragsschluss offen, ob er, seine gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter oder verbundene Unternehmen an Dienstleistern der Gemeinschaft beteiligt sind oder von ihnen Vorteile erhalten; Änderungen zeigt er unverzüglich in Textform an. Zuwendungen Dritter richten sich nach § 5 Abs. 7.

    (3)Verträge zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter, seinen gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen schließt der Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses, der die Verbindung offenlegt. Eine allgemeine Befreiung von § 181 BGB wird nicht erteilt.

    (4)Der Verwalter darf Beschäftigte und Hilfspersonen (zum Beispiel Buchhaltung, Software) einsetzen; er bleibt verantwortlich (§ 9 Abs. 3) und trägt deren Kosten. Die Übertragung des Verwalteramts oder der Verwaltung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen auf Dritte ist ausgeschlossen. Untervollmachten: § 4 Abs. 4; Auftragsverarbeiter: § 11 Abs. 4.

    (5)Der Verwalter darf andere, auch benachbarte Gemeinschaften verwalten. Bei einem Interessenkonflikt unterrichtet er den Verwaltungsbeirat unverzüglich in Textform, enthält sich einseitiger Erklärungen und holt einen Beschluss ein; Notmaßnahmen (§ 4 Abs. 3) bleiben unberührt.

    Interessenkonflikte und Dritte

    Die Sondereigentums- und Mietverwaltung ist ein Vertrag zwischen Verwalter und einzelnem Wohnungseigentümer. Abs. 1 klammert sie deshalb aus und verbietet die Vermischung mit Konten und Aufwand der Gemeinschaft. Der Provisionssatz übernimmt BGH, Urt. v. 21.05.2026 – I ZR 224/25 (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WoVermRG): Wer Wohnungen verwaltet, darf für deren Neuvermietung keine Vermittlungsprovision verlangen. Eine allgemeine Befreiung von § 181 BGB benachteiligt die Gemeinschaft im Formularvertrag unangemessen (LG Frankfurt/M., Urt. v. 27.09.2017 – 2-13 S 49/16).

    Ausfüllen: Das Offenlegungsfeld immer ausfüllen, auch mit „keine“; ein leeres Feld liest der Beirat als Lücke. Abs. 4 erlaubt Beschäftigte, externe Buchhaltung und Software als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), nicht aber die Übertragung des Amts. Typischer Fehler: Eine Beteiligung am Hausmeister- oder Handwerksbetrieb wird erst bekannt, wenn der Beirat sie entdeckt.

    § 14Schlussbestimmungen

    (1)Regelungen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung gehen diesem Vertrag vor, soweit sie wirksam sind und die Wohnungseigentümer nicht durch zulässigen Beschluss davon abgewichen sind; Regelungen gegen zwingendes Recht, insbesondere § 26 Abs. 1 bis 3 WEG, gelten nicht (§ 26 Abs. 5 WEG). Der Verwalter sichtet beide bei Übernahme (Anlage 1 A.1) und weist den Verwaltungsbeirat auf Abweichungen hin.

    (2)Änderungen dieses Vertrags bedürfen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer und einer Vereinbarung in Textform durch den Vertreter der Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3). Individualabreden gehen vor (§ 305b BGB).

    (3)Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht.

    (4)Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB).

    (5)Anlage 1 (Leistungskatalog) und Anlage 2 (Vergütungsübersicht) sind Vertragsbestandteil; Anlage 3 (Widerrufsbelehrung), die Hinweisboxen und die gesonderte Arbeitshilfe sind es nicht.

    (6)Steht der Gemeinschaft ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu, gilt Anlage 3. Der Verwalter händigt sie dem Vertreter der Gemeinschaft spätestens bei Vertragsschluss in Papierform oder mit dessen Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger aus; der Erhalt wird gesondert bestätigt.

    (7)Sonstige Vereinbarungen:

    Hinweis: Nur Individualabreden aus dem Vertragsbeschluss; keine Abweichung von § 26 Abs. 1 bis 3 WEG. Sonst „keine“ eintragen.
    Schlussbestimmungen

    Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung gehen vor, aber nur, soweit sie wirksam sind und die Wohnungseigentümer nicht zulässig davon abgewichen sind. Ältere Regeln, die die Abberufung an einen wichtigen Grund binden oder längere Laufzeiten vorsehen, sind seit dem 01.12.2020 unwirksam (§ 26 Abs. 5 WEG; BGH V ZR 65/21). Sichten Sie die Gemeinschaftsordnung deshalb bei Übernahme auf Vergütungs-, Kompetenz- und Beiratsregeln.

    Änderungen laufen wie der Vertrag selbst: Beschluss plus Textform durch den Vertreter der Gemeinschaft (Abs. 2). Bewusst fehlen doppelte Schriftformklausel (§ 305b, § 309 Nr. 13 BGB), salvatorische Ersetzungsklausel (§ 306 Abs. 2 BGB), Gerichtsstandsklausel (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist zwingend) und Schiedsklausel. Abs. 3 ist eine Tatsachenfeststellung ohne Beweislastwirkung (§ 309 Nr. 12 BGB). Ins Freifeld Abs. 7 gehören nur Individualabreden aus dem Vertragsbeschluss. Typischer Fehler: dort eine „Verlängerung um jeweils ein Jahr“ oder eine Erhöhung „nach Absprache“ nachzutragen; beides ist unwirksam.

    Vertretung der Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG)

    Funktion der unterzeichnenden Person für die Gemeinschaft

    Bitte eine Variante wählen

    Für den Verwalter

    Ort, Datum:

    Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    Unterschrift des Vertreters nach § 9b Abs. 2 WEG

    Ort, Datum:

    Für den Verwalter

    Unterschrift, Name in Druckbuchstaben, Funktion

    Wer für die Gemeinschaft unterschreibt

    Für die Gemeinschaft unterschreibt der Beiratsvorsitzende oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG); ohne Beirat ist der Ermächtigungsbeschluss zwingend (Teil A, A.3). Der Verwalter darf nie selbst für die Gemeinschaft unterschreiben (§ 181 BGB).

    Datum und TOP des Ermächtigungsbeschlusses eintragen. Der Vertrag ist formfrei; eine öffentliche Beglaubigung braucht nur die Niederschrift nach § 26 Abs. 4 WEG. Typischer Fehler: Der Vertrag wird „per Beschluss angenommen“, aber nie unterschrieben; dann fehlt der Beweis über den vereinbarten Text.

    Anlage 1Leistungskatalog

    Diese Anlage ist Vertragsbestandteil (§ 14 Abs. 5). Teil A: Grundleistungen, mit der Grundvergütung abgegolten; die Aufzählung beschränkt die gesetzlichen Pflichten nicht (§ 3 Abs. 1 und 2). Teil B: besondere Leistungen, abschließend; die Nummer entspricht der Zeile in Anlage 2 Teil C, dort steht die Vergütung (Pauschale, Prozentsatz mit Bezugsgröße oder Stundensatz nach Teil D); ohne Eintrag ist die Leistung abgegolten. Hat der Verwalter den Anlass zu vertreten, erhält er keine Vergütung.

    Teil A: Grundleistungen

    A.1 Übernahme und Einrichtung (einmalig)

    • Übernahme der Verwaltungsunterlagen von Vorverwalter oder Bauträger gegen Protokoll; Vollständigkeitsprüfung; Nachforderung; Bericht an den Verwaltungsbeirat; Mitwirkung der Gemeinschaft nach § 3 Abs. 7
    • Anlage der Stammdaten (Wohnungseigentümer, Einheiten, Miteigentumsanteile, Kostenverteilungsschlüssel, Verträge, Versicherungen, Zähler)
    • Sichtung von Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschluss-Sammlung; Hinweis auf Abweichungen von diesem Vertrag (§ 14 Abs. 1)
    • Einrichtung oder Umschreibung der Konten der Gemeinschaft, Legitimation, Umstellung der Lastschriftmandate (§ 5)
    • Erstbegehung der Wohnanlage mit Kurzbericht
    • Information von Wohnungseigentümern, Vertragspartnern, Versicherern, Versorgern und Behörden; Beschaffung des Nachweises nach § 26 Abs. 4 WEG (§ 4 Abs. 6)
    • Übernahme laufender Vorgänge im Stand der Übergabe (laufende Verfahren, Bauvorhaben, Altabrechnungen: Teil B Nr. 12, 14)

    A.2 Kaufmännische Verwaltung, Buchhaltung, Zahlungsverkehr

    • Laufende, getrennte Buchführung der Gemeinschaft; geordnete Belegablage
    • Kontoführung nach § 5; Zahlungsverkehr; sachliche und rechnerische Rechnungsprüfung; Überwachung der Zahlungseingänge
    • Einzug der Vorschüsse; Zahlungserinnerung und erste Mahnung; Übergabe titulierungsreifer Forderungen an Rechtsanwalt oder Mahnverfahren (§ 4 Abs. 5); Forderungsanmeldung in Insolvenz und Zwangsversteigerung
    • Wirtschaftsplan mit Einzelwirtschaftsplänen, Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen, Vermögensbericht (§ 7); Vorbereitung der Beschlüsse nach § 28 WEG
    • Belegprüfung mit dem Verwaltungsbeirat (§ 7 Abs. 4)
    • Bescheinigung nach § 35a EStG; Mitwirkung bei Heizkostenabrechnung, Verbrauchsinformation und CO2-Kostenaufteilung (§ 7 Abs. 6)
    • Berechnung, Einzug und Abrechnung beschlossener Sonderumlagen (§ 7 Abs. 7)
    • Erhaltungsrücklage verwalten, Anlage nach Beschluss (§ 5 Abs. 3); Liquidität überwachen; Hinweis bei drohender Unterdeckung
    • Regelmäßige Kontenübersicht an den Verwaltungsbeirat (§ 5 Abs. 5)
    • Vertragsverwaltung: Laufzeiten, Kündigungsfristen und Preisänderungen überwachen; Vergleichsangebote vor Ablauf im Rahmen des § 4

    A.3 Versammlung, Beschlüsse, Verwaltungsbeirat

    • Ordentliche Versammlung nach § 6 Abs. 1 und 2
    • Niederschrift und Beschluss-Sammlung (§ 6 Abs. 4); Umlaufbeschlüsse bis zum Kontingent (§ 6 Abs. 3)
    • Beschlussdurchführung; Vorbereitung von Beschlüssen über bauliche Veränderungen (§ 20 WEG), auch privilegierte: Antragsannahme, Information, Beschlussvorschlag
    • Unterrichtung über Beschlussklagen, Beauftragung eines Rechtsanwalts (§ 4 Abs. 5)
    • Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat; Beiratssitzungen bis zum Kontingent (§ 6 Abs. 6)
    • Überwachung der Hausordnung; Hinweis an Störer; Beschlussvorbereitung bei wiederholten Verstößen

    A.4 Technische Verwaltung, Erhaltung, Verkehrssicherung

    • Begehung der Wohnanlage -mal je Jahr mit Kurzbericht; Feststellung von Erhaltungsbedarf, Vorschläge zur Reihenfolge
    • Weitergabe eingeholter Gutachten und Sachverständigenempfehlungen an die Wohnungseigentümer; bei gehäuften oder wiederkehrenden Schadensbildern Vorbereitung eines Beschlusses zur Ursachenklärung
    • Erhaltungsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 WEG und § 4 Abs. 2 (Kleinreparaturen, Störungsbeseitigung, Notmaßnahmen)
    • Vorbereitung beschlussbedürftiger Erhaltungsmaßnahmen: Leistungsbeschreibung, Einholung von Angeboten in dem nach Art, Umfang und Dringlichkeit gebotenen Umfang, Prüfung auf Eignung und Wirtschaftlichkeit, Beschluss- und Finanzierungsvorschlag mit Angabe der Entscheidungsgrundlage
    • Nach Beschluss: Vergabe, Terminabstimmung, Abnahmebegleitung, Prüfung von Rechnungen und Abschlägen vor Zahlung; bis zur Schwelle nach Anlage 2 Teil C Nr. 5, darüber Teil B Nr. 5
    • Gewährleistung: Fristenüberwachung, Mängelanzeige, Aufforderung zur Nachbesserung
    • Verkehrssicherung: wiederkehrende Prüfungen und Wartungen (Aufzug, Brandschutz, Trinkwasser, Heizung, Blitzschutz, Spielplatz) beauftragen und überwachen; Mängelbehebung im Rahmen des § 4
    • Hausmeister-, Reinigungs-, Winterdienst-, Wartungs- und Versorgungsverträge: Auswahl, Abschluss und Kündigung im Rahmen des § 4, Überwachung
    • Pflichten nach Gebäudeenergierecht (GModG, vormals GEG) und Heizkostenverordnung überwachen; Information über Fristen; Energieausweise nach Beschluss
    • Schlüssel- und Zugangsverwaltung für Gemeinschaftseinrichtungen

    A.5 Versicherungen

    • Versicherungen der Gemeinschaft (Gebäude zum Neuwert, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG; weitere nach Beschluss): Prämien, Deckungsprüfung, Hinweis auf Unterversicherung, Vergleichsangebote bei beschlossener Neuvergabe
    • Schadensmeldung und -abwicklung bis zur Schwelle nach Anlage 2 Teil C Nr. 7 (Meldung, Handwerkerkoordination, Schriftverkehr, Auszahlung), darüber Teil B Nr. 7

    A.6 Rechtsangelegenheiten, Vertretung, Behörden

    • Vertretung der Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG, § 4 Abs. 4); außergerichtlicher Schriftverkehr mit Wohnungseigentümern, Dritten und Behörden
    • Klagen gegen die Gemeinschaft: Unterrichtung, Anwaltsbeauftragung, Übergabe der Unterlagen (§ 4 Abs. 5)
    • Behördliche Anordnungen, Bescheide, Anzeigen: Entgegennahme, Information, Beschlussvorbereitung, Fristenüberwachung
    • Zwangsversteigerung und Insolvenz einzelner Wohnungseigentümer: Forderungsanmeldung, Auskünfte

    A.7 Eigentümerwechsel

    • Erfassung des Erwerbers, Stammdaten und Lastschriftmandat, Information über Wirtschaftsplan, Beschlüsse und Hausordnung, Abgrenzung der Vorschüsse, Standardbestätigung über den Hausgeldstand
    • Nicht enthalten: Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG (Teil B Nr. 10), erweiterte Auskünfte an Notare, Kaufinteressenten und Kreditinstitute (Teil B Nr. 11)

    A.8 Kommunikation, Information, Digitales

    • Ansprechpartner, Sprechzeiten, Notfallrufnummer (§ 3 Abs. 5); Beantwortung von Anfragen
    • Bereitstellung von Ladungen, Niederschriften, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht in Textform oder im Eigentümerportal (§ 3 Abs. 3)
    • Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 6 Abs. 5); übliche Bescheinigungen für Wohnungseigentümer (Hausgeldstand, § 35a EStG)
    • Datenschutzrechtliche Informations- und Auskunftspflichten (§ 11 Abs. 3); Melde- und Statistikpflichten ohne erheblichen Mehraufwand (sonst Teil B Nr. 17, 21)

    A.9 Übergabe bei Vertragsende

    • Herausgabe der Verwaltungsunterlagen mit Protokoll, Datenexport, Kontenumschreibung, Schlussrechnung, Rückfragen des Nachfolgers (§ 12), ohne Vergütung; letzte Jahresabrechnung nur nach § 12 Abs. 5 (Teil B Nr. 13)

    Teil B: Besondere Leistungen (Vergütung nur nach Anlage 2 Teil C und D)

    1. Weitere Versammlung, auch auf Verlangen nach § 24 Abs. 2 WEG, soweit der Verwalter den Anlass nicht zu vertreten hat (§ 6 Abs. 1). Pauschale je Versammlung.
    2. Umlaufverfahren über das Kontingent des § 6 Abs. 3 hinaus. Pauschale je Verfahren.
    3. Beiratssitzung über das Kontingent des § 6 Abs. 6 hinaus, auf Wunsch des Verwaltungsbeirats. Pauschale je Sitzung.
    4. Vorbereitung von Änderungen der Gemeinschaftsordnung und Grundbucheintragungen (§ 10 Abs. 3 WEG), nach Beschluss. Stundensatz.
    5. Begleitung von Erhaltungs- und Baumaßnahmen über der Schwelle nach Anlage 2 Teil C Nr. 5: Ausschreibung, Angebotsvergleich, Bauablauf, Rechnungsprüfung, Abnahme; Grundlage bleibt der Beschluss. Prozentsatz der Netto-Auftragssumme (niedriger bei externer Bauleitung) oder Stundensatz nach Anlage 2.
    6. Mehrjährige Erhaltungsplanung oder Sanierungsfahrplan mit Kostenschätzung, Koordination von Fachplanern und Energieberatern, nach Beschluss. Pauschale oder Stundensatz.
    7. Versicherungsschäden über der Schwelle nach Anlage 2 Teil C Nr. 7. Prozentsatz der regulierten Schadenssumme mit Jahresdeckel oder Stundensatz nach Anlage 2.
    8. Verfahrensbegleitung über § 4 Abs. 5 hinaus: Termine, weitere Zuarbeit, Stellungnahmen; nicht bei Verfahren aufgrund einer Pflichtverletzung des Verwalters. Stundensatz.
    9. Zweite und weitere Mahnung wegen derselben Forderung, höchstens die Zahl nach Anlage 2 Teil C Nr. 9 je Wohnungseigentümer und Wirtschaftsjahr. Pauschale je Mahnung; Umlage auf den Säumigen nur durch Beschluss.
    10. Verwalterzustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG), soweit die Gemeinschaftsordnung sie vorsieht: Prüfung, Erklärung, Schriftverkehr mit dem Notar. Pauschale je Vorgang.
    11. Erweiterte Auskünfte und Bescheinigungen für Notare, Kaufinteressenten und Kreditinstitute über Teil A.7 hinaus. Pauschale je Vorgang.
    12. Jahresabrechnungen für Wirtschaftsjahre vor Vertragsbeginn, Nachbuchhaltung nicht ordnungsgemäß übergebener Zeiträume, nach Beschluss. Pauschale je Einheit und Wirtschaftsjahr oder Stundensatz.
    13. Jahresabrechnung und Vermögensbericht für das letzte (Teil-)Wirtschaftsjahr nach Vertragsende, wenn § 12 Abs. 5 Option (a) gewählt ist. Pauschale je Einheit.
    14. Einarbeitung in bei Vertragsbeginn laufende Gerichtsverfahren, Bauvorhaben oder Sanierungen. Stundensatz.
    15. Steuererklärungen der Gemeinschaft (Feststellung, Umsatz-, Kapitalertragsteuer): Unterlagen, Abstimmung mit dem Steuerberater. Stundensatz; Steuerberaterkosten trägt die Gemeinschaft.
    16. Vermietung von gemeinschaftlichem Eigentum: Mietverwaltung, Mieteinzug, Betriebskostenabrechnung. Pauschale je Mietverhältnis und Monat.
    17. Nach Vertragsschluss neu entstehende gesetzliche Pflichten mit erheblichem Mehraufwand, nur nach vorheriger Freigabe des Verwaltungsbeirats in Textform. Stundensatz; ohne Freigabe kein Anspruch.
    18. Koordination der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vom Bauträger und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen, nach Beschluss. Stundensatz.
    19. Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren einzelner Wohnungseigentümer über die Forderungsanmeldung hinaus: Termine, Anträge, Schriftverkehr. Stundensatz.
    20. Fördermittel- und Darlehensanträge der Gemeinschaft nach Beschluss. Pauschale oder Stundensatz.
    21. Zensus und andere statistische Erhebungen mit erheblichem Mehraufwand. Pauschale.
    22. Sonstige durch Beschluss beauftragte Leistungen, die weder Teil A noch Nr. 1 bis 21 erfassen. Stundensatz.
    23. Ergänzende besondere Leistung nach der ersten Zeile des Feldes am Ende dieses Teils; nur nach Anlage 2 Teil C Nr. 23.
    24. Ergänzende besondere Leistung nach der zweiten Zeile des Feldes am Ende dieses Teils; nur nach Anlage 2 Teil C Nr. 24.
    25. Ergänzende besondere Leistung nach der dritten Zeile des Feldes am Ende dieses Teils; nur nach Anlage 2 Teil C Nr. 25.
    Ausfüllhinweis: Teil A gilt vollständig. Nr. 23 bis 25 wirken nur mit Betrag in Anlage 2 Teil C; tragen Sie dort nichts ein, was schon Grundleistung ist (§ 3 Abs. 2).
    Leistungskatalog

    Anlage 1 ist die Positivliste, die der BGH für aufgespaltene Vergütungen verlangt (BGH V ZR 278/17). Bewusst Grundleistung sind laufende gesetzliche Aufgaben: § 35a-Bescheinigung, Heizkosten- und CO2-Mitwirkung, Sonderumlagen (LG Hanau, Beschl. v. 19.11.2009 – 8 T 90/08), Standard-Eigentümerwechsel, Beschluss-Sammlung, Portal, Übernahme und Übergabe; wer sie in Teil B verschiebt, riskiert Rückforderung (AG Buxtehude, Urt. v. 13.10.2022 – 31 C 389/21). Prozentvergütungen für Baubegleitung und Versicherungsschäden (Nr. 5, 7) hat der BGH gebilligt, wenn Bezugsgröße, Schwelle und Deckel transparent sind (BGH V ZR 215/20); unterhalb der Schwelle bleibt die Rechnungsprüfung „wie ein Bauherr“ Grundleistung (BGH, Urt. v. 26.01.2024 – V ZR 162/22).

    Die Angebots-Klausel in A.4 folgt BGH, Urt. v. 27.03.2026 – V ZR 7/25: Es gibt keine allgemeine Pflicht, vor Erhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote einzuholen, und keine feste Bagatellgrenze; die Beschlussfassung braucht eine hinreichende Tatsachengrundlage, und es ist Sache des Verwalters, das – gegebenenfalls einzige – Angebot auf Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Wer stattdessen „in der Regel drei Angebote“ zusagt, bindet sich strenger als das Gesetz und schafft ein vermeidbares Haftungsrisiko; die Angabe der Entscheidungsgrundlage im Beschlussvorschlag trägt die Rechtfertigung, wenn auf weitere Angebote verzichtet wird. Die Informationspflichten bei Schadensbildern folgen BGH, Urt. v. 12.06.2026 – V ZR 205/24: Eingeholte Gutachten samt Sanierungsempfehlung gehören vollständig zu den Wohnungseigentümern, und gehäufte Schäden verpflichten den Verwalter, die Ursachenklärung zur Beschlussfassung vorzubereiten; punktuelle Reparaturen ersetzen das nicht, und das Haftungsrisiko endet nicht mit der Abberufung.

    Ausfüllen: Teil A gilt vollständig; An- und Abwahlkästchen führen zu unvollständigen Formularen (AG Köln, Urt. v. 04.07.2022 – 215 C 8/22). Nr. 23 bis 25 wirken nur mit Betrag in Anlage 2. Typischer Fehler: dort etwas eintragen, das schon in Teil A steht; dann entscheidet § 3 Abs. 2 zugunsten der Gemeinschaft.

    Anlage 2Vergütungsübersicht

    Diese Anlage ist Vertragsbestandteil (§ 14 Abs. 5) und beziffert Grundvergütung, Sondervergütung, Stundensätze und Auslagen (§ 8). Alle Beträge sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer; der Nettobetrag steht daneben. Nicht ausgefüllte Zeilen bedeuten: keine Vergütung, die Leistung ist mit der Grundvergütung abgegolten. Zeilen mit dem Zusatz „sonst Teil D“ werden nach Stundensatz abgerechnet, wenn keine Pauschale eingetragen ist.

    Umsatzsteuersatz: % Die Bruttobeträge dieser Anlage berechnen sich aus dem jeweiligen Nettobetrag und diesem Satz. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, trägt 0 ein; dann entsprechen Brutto- und Nettobeträge einander.

    Ausfüllhinweis: Jede Zeile bewusst ausfüllen oder bewusst leer lassen; leer heißt: keine Vergütung. Netto und brutto paarweise eintragen. Prozentsätze nur mit Schwelle, bei Nr. 7 zusätzlich mit Höchstbetrag.

    Teil A — Grundvergütung je Monat (§ 8 Abs. 2)

    Bei Option (a) in § 8 Abs. 2 stehen alle Einheiten in der ersten Zeile; bei Option (b) gelten für Teileigentum und Stellplätze die Zeilen 2 und 3. Die Summe der Anzahlen entspricht der Zahl der Einheiten laut Rubrum.

    Grundvergütung nach Einheitstyp
    EinheitstypAnzahlje Einheit und Monat netto (EUR)je Einheit und Monat brutto (EUR)Summe je Monat brutto (EUR)
    Wohnungseigentum (bei Option (a): alle Einheiten)Satz nach § 8 Abs. 2Satz nach § 8 Abs. 2
    Sonstiges Teileigentum (Läden, Büros, Praxen); nur bei Option (b)
    Teileigentum an Stellplätzen und Garagen; nur bei Option (b)

    Gesamtbetrag der Grundvergütung

    EUR
    EUR
    EUR

    Teil B — Staffel der Grundvergütung (nur bei § 8 Abs. 7 Option (b))

    Vom genannten Termin an gilt der Satz derselben Zeile anstelle des Satzes nach § 8 Abs. 2; gesonderte Sätze nach Teil A ändern sich zum selben Termin im gleichen Verhältnis. Nicht ausgefüllte Zeilen bleiben ohne Wirkung.

    Staffel
    gilt abje Einheit und Monat netto (EUR)je Einheit und Monat brutto (EUR)Gesamt je Monat brutto (EUR)

    Teil C — Sondervergütung für besondere Leistungen (§ 8 Abs. 3)

    Nummern und Auslöser entsprechen Anlage 1 Teil B; es gelten die Zustimmungsschwellen des § 8 Abs. 3. Nr. 5: Bezugsgröße ist die Netto-Auftragssumme der Bau-, Handwerks- und Lieferleistungen laut Schlussrechnungen ohne Planer und Sachverständige; oberhalb der Schwelle zählt die gesamte Summe. Nr. 7: Bezugsgröße ist der vom Versicherer regulierte Betrag; der Höchstbetrag gilt je Wirtschaftsjahr für alle Schäden; ist die Schadensbeseitigung zugleich eine Maßnahme nach Nr. 5, wird Nr. 7 auf Nr. 5 angerechnet. Pauschalen je Einheit gelten je Wirtschaftsjahr.

    Besondere Leistungen
    Nr.Besondere Leistung (Anlage 1 Teil B)Bemessungnetto (EUR)brutto (EUR)
    1Weitere Versammlung (auch nach § 24 Abs. 2 WEG), Anlass nicht vom Verwalter zu vertretenje Versammlung
    2Umlaufverfahren über das Kontingent (§ 6 Abs. 3)je Verfahren
    3Beiratssitzung über das Kontingent (§ 6 Abs. 6)je Sitzung
    4Vereinbarungsänderungen, Grundbucheintragungen (§ 10 Abs. 3 WEG), NotarkoordinationStundensatz Teil DTeil DTeil D
    5Begleitung von Erhaltungs- und Baumaßnahmenab Auftragsvolumen brutto je Maßnahme. Abrechnung Prozentsatz %, bei externer Bauleitung oder Fachplanung %
    6Mehrjährige Erhaltungsplanung, Sanierungsfahrplanje Planung; sonst Teil D
    7Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentumab Schadenssumme . Abrechnung Prozentsatz %, höchstens netto je Wirtschaftsjahr
    8Prozess- und Verfahrensbegleitung (nicht bei eigener Pflichtverletzung)Stundensatz Teil DTeil DTeil D
    9Zweite und jede weitere Mahnung je Wohnungseigentümer und Forderungje Mahnung; höchstens je Wohnungseigentümer und Wirtschaftsjahr
    10Verwalterzustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG)je Vorgang
    11Erweiterte Auskünfte für Notare, Kaufinteressenten, Kreditinstituteje Vorgang
    12Jahresabrechnungen für Wirtschaftsjahre vor Vertragsbeginn, Nachbuchhaltungje Einheit und Wirtschaftsjahr; sonst Teil D
    13Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach Vertragsende (nur bei § 12 Abs. 5 Option (a))je Einheit
    14Einarbeitung in bei Vertragsbeginn laufende Verfahren, Bauvorhaben, SanierungenStundensatz Teil DTeil DTeil D
    15Steuerliche Erklärungen der GemeinschaftStundensatz Teil DTeil DTeil D
    16Vermietung von Gemeinschaftseigentumje Mietverhältnis und Monat
    17Neue gesetzliche Pflichten mit erheblichem MehraufwandStundensatz Teil D; stets nur nach Zustimmung des Verwaltungsbeirats in TextformTeil DTeil D
    18Abnahme vom Bauträger, Gewährleistungsverfolgung im NeubauStundensatz Teil DTeil DTeil D
    19Zwangsversteigerung, Insolvenz über die Forderungsanmeldung hinausStundensatz Teil DTeil DTeil D
    20Fördermittel- und Darlehensanträge nach Beschlussje Antrag; sonst Teil D
    21Zensus, statistische Erhebungen mit erheblichem Mehraufwandje Erhebung
    22Sonstige Leistungen aufgrund gesonderten BeschlussesStundensatz Teil D, soweit der Beschluss nichts anderes bestimmtTeil DTeil D
    23
    24
    25

    Nr. 23 bis 25 gelten nur für Leistungen, die in Anlage 1 Teil B als ergänzende besondere Leistung eingetragen sind, und nur mit Bezeichnung, Bemessung und Betrag.

    Teil D — Stundensätze nach Qualifikationsstufe

    Stundensätze
    Qualifikationsstufeje Stunde netto (EUR)je Stunde brutto (EUR)
    Geschäftsführung, Inhaber
    Objektverwaltung, Sachbearbeitung
    Buchhaltung
    Technik, Bau
    Assistenz

    Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten, nur der objektiv erforderliche Aufwand und nach der Stufe, die die Tätigkeit erfordert. Der Tätigkeitsnachweis nennt Datum, Dauer, Tätigkeit, Person und Stufe. Fahrzeiten zur Wohnanlage sind keine Arbeitszeit. Fehlt ein Satz, gilt der niedrigste eingetragene.

    Teil E — Auslagen des Verwalters (§ 8 Abs. 5)

    Auslagen
    PositionSatz (EUR)
    Porto und Versandtatsächliche Kosten gegen Nachweis
    Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß, je Seite
    Kopien und Ausdrucke farbig, je Seite
    Fahrtkosten je Kilometer; nur für Fahrten außerhalb von

    Auslagen werden gegen Nachweis abgerechnet und wie Sondervergütung fällig (§ 8 Abs. 6). Kopien nur, soweit im Interesse der Gemeinschaft erforderlich; die Bereitstellung im Eigentümerportal oder in Textform ist kostenfrei. Für Kopien bei der Einsicht (§ 6 Abs. 5) gelten dieselben Sätze.

    Vergütungsübersicht

    Anlage 2 ist das Preisblatt und Vertragsbestandteil; dieselben Eckwerte gehören in den Vertragsbeschluss (Teil A, A.3). „Leere Zeile heißt keine Vergütung“ schließt Lücken zugunsten der Gemeinschaft – ein unvollständig ausgefülltes Baukastenformular macht den Beschluss angreifbar (AG Köln, Urt. v. 04.07.2022 – 215 C 8/22). Prozentmodelle für Baubegleitung und Versicherungsschäden mit Jahreshöchstbetrag hat der BGH gebilligt (Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 215/20). Die 15-Minuten-Taktung ist nicht zu beanstanden (LG Köln, Beschl. v. 12.11.2020 – 29 S 121/20). Die Mahnpauschale (Nr. 9) ist konservativ gefasst – ab der zweiten Mahnung, mit Deckel –, weil der BGH die AGB-Frage offengelassen hat (V ZR 278/17); die Umlage auf den säumigen Eigentümer ist Beschlusssache (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG).

    Typische Fehler: Verwaltungskostenpauschale neben der Grundvergütung, Fahrtkosten zur eigenen Wohnanlage, Portalkosten als Auslage. Vor dem Versand prüfen: Einheitenzahl wie im Rubrum, Teil B nur bei Staffel, jede Zeile in Teil C mit Gegenstück in Anlage 1 Teil B.

    Anlage 3Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Erklärung zum Leistungsbeginn

    Teil A – Wann diese Belehrung relevant ist (Hinweis für die Verwaltung; nicht Teil der Belehrung; Anlage 3 ist nicht Vertragsbestandteil, § 14 Abs. 5)

    Die Gemeinschaft ist in aller Regel Verbraucher (§ 13 BGB). Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters unterschrieben (etwa im Versammlungsraum) oder nur per Post oder E-Mail geschlossen, kommt ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312c, 312g Abs. 1 und 355 BGB in Betracht; ob das auf den in der Versammlung beschlossenen Verwaltervertrag zutrifft, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Ohne Belehrung beginnt die Frist von 14 Tagen nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB). Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Verwaltung erhält der Verwalter nur, wenn die Gemeinschaft den Leistungsbeginn vor Fristablauf ausdrücklich und auf einem dauerhaften Datenträger verlangt hat (§ 357a Abs. 2 BGB).

    Empfehlung: Händigen Sie Teil B und Teil C bei jedem Vertragsschluss aus und lassen Sie Teil D vom Vertreter der Gemeinschaft unterschreiben. Teil B übernimmt das gesetzliche Muster (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) in der Fassung für Dienstleistungsverträge, also mit den Gestaltungshinweisen 2 und 6 und ohne die nur für Kaufverträge vorgesehene Passage zu den Lieferkosten (Gestaltungshinweis 4); ändern Sie nur die Kontaktdaten. Die Empfangsbestätigung steht bewusst nicht im Vertrag, sondern wird in Teil D gesondert unterschrieben (§ 309 Nr. 12 BGB).

    Teil B – Widerrufsbelehrung

    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (, , Telefon: , E-Mail: ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

    Teil C – Muster-Widerrufsformular

    Muster-Widerrufsformular

    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

    • An :
    • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
    • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
    • Name des/der Verbraucher(s)
    • Anschrift des/der Verbraucher(s)
    • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
    • Datum

    (*) Unzutreffendes streichen.

    Teil D – Erklärung der Gemeinschaft zum Leistungsbeginn und Empfangsbestätigung

    1. Verlangen auf Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist

    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch (Vorsitzende/r des Verwaltungsbeirats oder durch Beschluss vom ermächtigte/r Wohnungseigentümer/in, § 9b Abs. 2 WEG), verlangt ausdrücklich, dass der Verwalter mit der Verwaltung ab dem und damit vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt. Ihr ist bekannt, dass sie im Fall des Widerrufs den Wert der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen anteilig zu ersetzen hat und dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung erlischt.

    Ort, Datum:

    Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    Unterschrift des Vertreters nach § 9b Abs. 2 WEG

    2. Empfangsbestätigung (gesondert zu unterschreiben)

    Die Widerrufsbelehrung (Teil B) und das Muster-Widerrufsformular (Teil C) habe ich für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor Abgabe der Erklärung nach Nummer 1 in Papierform oder als PDF-Datei erhalten.

    Ort, Datum:

    Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

    Unterschrift des Vertreters nach § 9b Abs. 2 WEG

    Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Erklärung zum Leistungsbeginn

    Weil die Gemeinschaft regelmäßig Verbraucher ist (BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 243/13), kann der Verwaltervertrag ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag sein (§§ 312b, 312c, 312g Abs. 1, 355 BGB); ob die Beschlussfassung in der Versammlung daran etwas ändert, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Das Muster belehrt deshalb vorsorglich, ohne ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen (§ 14 Abs. 6). Ohne Belehrung läuft die Frist zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 4 BGB); ohne das Verlangen auf Leistungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger fehlt der Wertersatz für die erbrachte Verwaltung (§ 357a Abs. 2 BGB).

    Ausfüllen: In Teil B nur die Kontaktdaten eintragen; die Wendung „dass die Dienstleistungen … beginnen soll“ ist Gesetzestext. Der Musterschutz besteht nur bei zutreffend ausgewählten Gestaltungshinweisen: Für einen Dienstleistungsvertrag gelten Hinweis 2 (Frist ab Vertragsschluss) und Hinweis 6 (Wertersatz); die Lieferkosten-Passage aus Hinweis 4 gehört nur in Kaufverträge und steht deshalb nicht im Muster. In Teil D den Vertragsbeginn nach § 2 Abs. 1 als Leistungsbeginn einsetzen und beide Unterschriften vom Vertreter der Gemeinschaft leisten lassen. Typischer Fehler: Die Belehrung liegt bei, aber niemand lässt das Verlangen auf Leistungsbeginn unterschreiben.

    Diese Mustervorlage wird Ihnen bereitgestellt von Getmomo, der digitalen Banking-Lösung für Hausverwaltungen.

    Das Muster ist allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsdienstleistung; es ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Nutzung auf eigene Verantwortung, keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Lassen Sie den fertigen Vertrag im Zweifel fachanwaltlich prüfen.

    Kostenlos und ohne Registrierung. Die jeweils aktuelle Fassung und die begleitenden Fachbeiträge finden Sie unter getmomo.de/magazin.

    Hinweise zum Muster nehmen wir gern entgegen: kontakt@getmomo.de

    Der Generator füllt ein Muster aus, er prüft nichts: allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Trotz größter Sorgfalt kann es zu Fehlern kommen, weshalb wir keine rechtliche Gewährleistung für die Ergebnisse übernehmen können. Lassen Sie den fertigen Entwurf fachanwaltlich prüfen.

    So arbeiten Sie mit dem Verwaltervertrag-Generator

    Der Generator zeigt denselben Vertrag wie unser Muster-PDF: die Vertragsparteien, 14 Paragraphen, Unterschriften und drei Anlagen, dazu unter jedem Abschnitt die Erläuterung zum Ausklappen. Sie tragen Ihre Angaben direkt in den Vertragstext ein, so wie er später auf dem Papier steht.

    1. Kopf einrichten:
    Direkt über dem Blatt stehen „Logo hochladen“ und die Akzentfarbe. Laden Sie Ihr Logo hoch und schreiben Sie den Namen Ihrer Verwaltung in die Kopfzeile des Blattes. Über die Akzentfarbe passen Sie Überschriften und Linien an Ihr Erscheinungsbild an.

    2. Pflichtangaben zuerst:
    Hervorgehoben sind die Felder und Wahlklauseln, die praktisch jeder Vertrag braucht: von den Vertragsparteien über Fristen, Vergütung und Versicherung bis zur zertifizierten Person. Die Fortschrittsanzeige zählt, wie viele davon noch offen sind, und führt Sie zur nächsten Lücke.

    3. Wahlklauseln entscheiden:
    Wo der Vertrag Varianten anbietet, wählen Sie genau eine. Im heruntergeladenen PDF stehen weiterhin alle Varianten, angekreuzt ist die gewählte. Am Bildschirm bleiben die übrigen blass stehen, und über den Druckweg fehlen sie ganz. Solange in einer Klausel nichts gewählt ist, werden alle Varianten gedruckt, damit kein Vertragsinhalt stillschweigend verschwindet.

    4. Zwischenstand sichern:
    „Stand sichern“ legt Ihre Eingaben als Datei auf Ihrem Rechner ab, „Stand laden“ holt sie zurück. So arbeiten zwei Personen nacheinander am selben Entwurf, und für jede Gemeinschaft entsteht eine eigene Fassung.

    5. Vertrag als PDF herunterladen:
    „Vertrag als PDF herunterladen“ füllt das Musterformular mit Ihren Angaben und legt die fertige Datei ohne Druckdialog in Ihrem Download-Ordner ab. „Stattdessen drucken“ geht den zweiten Weg: Der Druckdialog öffnet sich, dort wählen Sie als Ziel „Als PDF speichern“ (in Safari „Als PDF sichern“); Seitenkopf, Menü, Werkzeugleiste und die ausklappbaren Erläuterungen werden dabei nicht mitgedruckt.

    Was der Generator nicht kann

    Das Werkzeug füllt ein Muster aus, es prüft nichts. Es sagt Ihnen nicht, ob eine Vergütung angemessen, eine Frist praktikabel oder eine Variante für Ihre Gemeinschaft die richtige ist. Der Vertragstext ist allgemeine Rechtsinformation zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht; Getmomo erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Lassen Sie den fertigen Entwurf vor der Versammlung fachanwaltlich prüfen, besonders bei Sondervergütungen, bei allem, was Sie selbst ergänzt haben, und bei Gemeinschaften mit Besonderheiten in Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung.

    Und beachten Sie die beiden Beschlüsse: Bestellung und Vertragsabschluss sind zwei Rechtsakte. Der Generator erzeugt den Vertragstext, nicht die Beschlüsse, die dazugehören; Vorlagen dafür stehen in der Arbeitshilfe.

    PDF, Arbeitshilfe und der Beitrag dazu

    Wenn Sie lieber im PDF-Programm oder auf Papier arbeiten: Der Vertragstext als ausfüllbares PDF, die Fassung mit Anleitung und die geführte Fassung mit markierten Pflichtangaben stehen wie alle Vorlagen unter Downloads. Sie enthalten denselben Vertrag wie dieser Generator, beide entstehen aus derselben Quelle.

    Die Arbeitshilfe enthält die Beschlussvorlagen für Bestellung und Vertragsabschluss, eine Checkliste vor der Unterschrift, die Übergabe-Checkliste vom Vorverwalter und alle Erläuterungen am Stück. Warum das Muster die Klauseln so fasst und welche Rechtsprechung dahintersteht, lesen Sie im Beitrag WEG-Verwaltervertrag Muster 2026: PDF zum Ausfüllen und die Klauseln, auf die es ankommt.

    Getmomo Kautionsverwaltung – Produktübersicht

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