In den vergangenen Monaten sorgten Berichte über fragwürdige Investitionen von Wohnungseigentümergemeinschafts-Rücklagen (WEG-Rücklagen) für Aufsehen. Die Hausverwaltung Kallmeyer & Nagel sowie die DR Deutsche Rücklagen GmbH gerieten in den Fokus der Öffentlichkeit, weil sie Gelder von Wohnungseigentümern offenbar ohne deren Zustimmung in risikobehaftete Anleihen investierten.
Dieser Vorfall unterstreicht die Notwendigkeit, dass Hausverwaltungen die gesetzlichen Grundlagen für die Anlage von WEG-Geldern genau kennen und einhalten. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Vorgaben sowie den aktuellen Fall, der gut zeigt, was in der Anlage verboten ist.
Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gehört es zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft, eine angemessene Erhaltungsrücklage zu bilden. Diese dient dazu, künftige Reparaturen und Sanierungen der Immobilie zu finanzieren.
Ein Verwalter ist verpflichtet, das Gemeinschaftsvermögen strikt von seinem eigenen Vermögen zu trennen. Das bedeutet, dass WEG-Gelder nicht in der Bilanz der Hausverwaltung auftauchen dürfen und nur für Zwecke der WEG genutzt werden dürfen. In der Vergangenheit wuden in dem Zusammenhang häufig offene Treuhandkonten genutzt. Hier hat sich die Rechtsprechung klar geändert und von einer Anlage in dieser Form von Konten ist unbedingt abzusehen.
Es gibt keine explizite gesetzliche Vorgabe, wo genau WEG-Gelder angelegt werden müssen. Allerdings muss die Anlage nach allgemeiner Rechtsauffassung folgende Kriterien erfüllen:
Im Klartext heißt das: Festverzinsliche Anlagen mit langer Laufzeit oder spekulative Finanzprodukte sind problematisch, wenn sie nicht von den Eigentümern explizit genehmigt wurden und wenn diese den Großteil der Rücklage ausmachen.
„Aufklärung und Transparenz sind der mit Abstand wichtigste Punkt in der Zusammenarbeit zwischen WEG und Hausverwaltung. Falls Zweifel bestehen, sollten beide Seiten im beidseitigen Interesse noch einmal Rücksprache mit Experten halten.“
Hier möchten wir einmal aufgreifen, was bisher bekannt ist bzw. welche Anschuldigungen aktuell gegen die einzelnen Akteure erhoben werden.
Die Hamburger Hausverwaltung Kallmeyer & Nagel verwaltete rund 10.000 Wohneinheiten in Norddeutschland. Sie investierte offenbar Gelder von Wohnungseigentümergemeinschaften in Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH, ohne dass die betroffenen Eigentümer dies wussten oder zugestimmt hatten.
Problematisch war hierbei:
Im Januar 2025 stellte Kallmeyer & Nagel einen Insolvenzantrag, nachdem mehrere WEGs auf eine Rückzahlung der ihrer Ansicht nach veruntreuten Gelder bestanden.
“Nach der Insolvenz der DR Deutsche Rücklagen GmbH im Februar werden vermutlich noch weitere WEG in den nächsten Monaten herausfinden, dass die sicher geglaubte Rücklage zu großen Teilen verloren ist.”
Die DR Deutsche Rücklagen GmbH bot Anleihen mit Laufzeiten bis 2026, 2029 und 2031 an. Diese wurden von einigen Hausverwaltungen als Anlageform für WEG-Rücklagen genutzt. Eine mögliche Absprache zwischen Geschäftsführern der DR mit Geschäftsführern der beteiligten Hausverwaltungen wird aktuell untersucht.
Wichtige Punkte in diesem Fall:
Die genaue Schadensumme steht aktuell noch nicht fest, liegt aber bei einzelnen WEG schon bei teilweise mehr als €1,5 Millionen. Bei vermutlich hunderten betroffenen WEGs könnten so sehr schnell extrem hohe Summen zusammenkommen.
Die beiden Fälle zeigen deutlich, wie wichtig eine rechtssichere Verwaltung von WEG-Geldern ist. Hier einige Empfehlungen für Hausverwaltungen, um rechtliche Probleme und finanzielle Schäden zu vermeiden:
Die Skandale um Kallmeyer & Nagel und DR Deutsche Rücklagen GmbH zeigen, wie wichtig es ist, dass Hausverwaltungen gesetzeskonform und transparent mit den Geldern der Wohnungseigentümer umgehen. Rechtssichere Anlageformen und eine klare Zustimmungspflicht durch die Eigentümer sind entscheidend, um finanzielle Verluste und juristische Konsequenzen zu vermeiden.
„Falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer geplanten Geldanlage bestehen, sollte stets fachlicher Rat eingeholt werden. Denn am Ende zählt die Sicherheit der Eigentümergemeinschaft – und das Vertrauen in die Verwaltung.“
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