Um die Anlage und Verwaltung mehrerer Mietkautionen, die im Zusammenhang mit einem Mietobjekt anfallen, für den Vermieter zu erleichtern und effektiver zu gestalten, bietet sich ein Kautionssammelkonto an. Mit einem solchen Konto sind also viele Vorteile für den Vermieter bzw. den beauftragten Immobilienverwalter verbunden. Wie aber kann man ein Kautionssammelkonto eröffnen und welche Angebote gibt es in diesem Bereich? Was müssen Vermieter bei der Einrichtung eines Kautionssammelkontos beachten? Diesen Fragen gehen wir im vorliegenden Beitrag nach und erklären, worauf es bei der Eröffnung und Einrichtung eines Kautionssammelkontos ankommt.
Vielfach sind Vermieter und Immobilienverwalter von den Vorteilen eines Kautionssammelkontos überzeugt und so ist es keine Überraschung, dass die Eröffnung eines Kautionssammelkontos in den meisten Fällen durch die Hausverwaltung erfolgt. Im Folgenden gehen wir näher auf die Bedingungen einer solchen Kontoeröffnung ein.
Der Vermieter ist von Gesetzes wegen her verpflichtet, die Mietkaution insolvenzfest und verzinslich anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Wird die Kaution bei einer Bank oder Sparkasse angelegt, muss dies auf einem Treuhandkonto erfolgen, das auch eindeutig als solches erkennbar ist, denn es ist streng darauf zu achten, dass es nicht zu einer Vermischung der Mietkaution mit eigenen Geldern des Vermieters kommt. Nicht verboten ist es aber, mehrere Mietkautionen zusammen anzulegen und ein Mietkautionskonto als Sammelkonto zu nutzen. In diesem Fall wird also ein herkömmliches Mietkautionskonto bei einer Bank oder Sparkasse eingerichtet und es ergeben sich insofern keine Besonderheiten, selbst wenn dieses Konto zur Anlage mehrerer Mietkautionen genutzt wird.
Bei jedem Kreditinstitut bzw. jedem Anbieter von Kautionssammelkonten kann es zu abweichenden Regelungen sowie Vertrags- und Geschäftsbedingungen kommen. Auch die Voraussetzungen der Kontoeröffnung können variieren. Insofern können wir hier keinen abschließenden Überblick geben und empfehlen, sich über ein spezifisches Angebot stets detailliert zu informieren und beraten zu lassen. Zwei allgemeine Bedingungen für die Eröffnung eines Kautionssammelkontos lassen sich an dieser Stelle jedoch benennen:
Die bei der Anlage und Verwaltung der Mietkaution grundsätzlich zu beachtenden Punkte sind in § 551 BGB gesetzlich geregelt.
Außerdem gilt:
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